Amtsgericht München: Patient kann jederzeit Vertrag kündigen
(jur). Patienten können jederzeit einen vereinbarten Behandlungsvertrag mit ihrem Arzt fristlos und ohne Angaben von Gründen kündigen. Sehen Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Klinik bei einem abgesagten Operationstermin Schadenersatzzahlungen vor, sind diese in der Regel unwirksam, entschied das Amtsgericht München in einem am Freitag, 29. April 2016, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 213 C 27099/15).
Im entschiedenen Fall wollte eine übergewichtige Münchnerin sich in einer Schönheitsklinik zur Gewichtsverringerung einen Magenballon einsetzen lassen. Am 19. Juni 2015 schloss sie daher eine entsprechende Wahlleistungsvereinbarung mit der Klinik ab. Der Magenballon sollte dann am 31. Juli 2015 eingesetzt werden.
Die in der Vereinbarung enthaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klinik sahen dabei vor, dass bei einem abgesagten oder verschobenen OP-Termin eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 60 Euro fällig werde. Bei einer gänzlichen Stornierung innerhalb von 48 Stunden sollten die Patienten zudem 100 Prozent, bei einer Absage innerhalb von sieben Tagen 60 Prozent und von weniger als 14 Tagen 40 Prozent vom Gesamtrechnungsbetrag zahlen.
Als die Patientin innerhalb einer Woche vor dem OP-Termin ihre Pfunde doch behalten wollte und die Operation abblies, verlangte die Schönheitsklinik 60 Prozent der Behandlungskosten, insgesamt 1.494 Euro.
Doch die Frau muss diese nicht zahlen, entschied das Amtsgericht in seinem Urteil vom 28. Januar 2016. Denn die AGB der Klinik benachteiligten die Patientin unangemessen und seien unwirksam. Zum einen sei die Stornogebühr viel zu hoch. So müsse bei einer Absage innerhalb von 48 Stunden nicht nur der gesamte Rechnungsbetrag, sondern auch weitere 60 Euro Verwaltungsgebühr gezahlt werden.
Der Patient müsse dann sogar mehr zahlen, als wenn er den Eingriff hätte durchführen lassen. „Ein derart hoher Schaden ist völlig realitätsfern und offenkundig einseitig zugunsten des Verwenders festgelegt“, so das Gericht. Es seien ja noch nicht einmal Verbrauchsmaterialien oder Medikamente abgezogen worden, die bei einem abgesagten Eingriff gar nicht als Schaden anfielen.
Im Hinblick auf das gesteigerte persönliche Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient sei es zudem allgemein anerkannt, dass der Patient den Behandlungsvertrag jederzeit fristlos kündigen kann, ohne hierfür sachliche Gründe haben zu müssen. „Das wirtschaftliche Interesse des Behandlers muss gegenüber dem schützenswerteren Interesse des Patienten auf körperliche Unversehrtheit zurücktreten“, heißt es in dem Urteil. (fle)
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