BSG: Ausnahme erst nach zweistündigem Aufenthalt
Kassel (jur). Nach einem Arztbesuch am Morgen ist der anschließende Weg zur Arbeit in der Regel nicht unfallversichert. Anderes gilt nur, wenn der Aufenthalt in der Praxis mindestens zwei Stunden gedauert hat, urteilte am Dienstag, 5. Juli 2016, das Bundessozialgericht in Kasel (Az.: B 2 U 16/14 R).
Damit wies das BSG einen Lagerarbeiter aus Bayern ab. Gesundheitsbedingt muss er drei bis viermal pro Jahr sein Blut untersuchen lassen. Mit seinem Arbeitgeber hatte er vereinbart, dass er hierfür morgens zum Arzt fährt und dann etwas später zur Arbeit kommt. Auch am Unfalltag war er morgens mit dem Fahrrad zunächst zu seinem Hausarzt gefahren. Nach 40 Minuten brach er von dort zu seinem Arbeitsort auf. Auf dem Weg stieß er mit einem Auto zusammen.
Laut Sozialgesetzbuch ist neben der Arbeit selbst auch der „unmittelbare Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit“ unfallversichert. Nach ständiger BSG-Rechtsprechung sind Umwege von diesem üblichen und geeignetsten Weg nicht versichert. Allerdings kann der Weg zur Arbeit – etwa nach einer Übernachtung außerhalb der eigenen Wohnung – auch an einem „dritten Ort“ beginnen, wenn dies nicht zu einem unverhältnismäßig weiten Arbeitsweg führt.
Doch im Streitfall war die Arztpraxis kein solcher „dritter Ort“ und der Weg von dort zur Arbeit daher nicht versichert, urteilte das BSG. Zur Begründung verwiesen die Kasseler Richter auf eine eigene Entscheidung von 1998 (Urteil vom 5. Mai 1998, Az.: B 2 U 40/97 R). Danach muss der Aufenthalt am „dritten Ort“ mindestens zwei Stunden gedauert haben.
Daran hielt der BSG-Unfallsenat nun fest. Andernfalls sei es nicht möglich unversicherte Umwege für private Erledigungen, etwa Einkäufe oder Tanken, abzugrenzen. Ein anderes praktikables Kriterium als eine Mindestaufenthaltsdauer gebe es hierfür nicht. Auch bestünden daher „keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese richterrechtliche Grenzziehung“.
Nach dem Kasseler Urteil besteht bei solchen Abweichungen vom regulären Arbeitsweg allerdings dann wieder Unfallschutz, wenn sich der Arbeitnehmer am Schluss wieder auf einer Strecke befindet, die auch zum regulären Weg gehört. mwo/fle
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