Bundesverwaltungsgericht bestätigt Leistungsausschluss
Der grundsätzliche Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Beihilfe ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das hat am Donnerstag, 23. November 2017, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zur Beihilfeverordnung des Bundes entschieden (Az.: 5 C 6.16). Im Ergebnis bedeutet dies eine Gleichbehandlung mit Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen.
Konkret wies das Bundesverwaltungsgericht eine Beamtin der Bundesagentur für Arbeit in Bayern ab. Ihre Beihilfe-Leistungen richten sich nach der Bundesbeihilfeverordnung, an der sich überwiegend auch die Regelungen der Länder orientieren. Danach ersetzt die Beihilfe 50 Prozent ihrer „krankheitsbedingten Aufwendungen“. Die andere Hälfte versichern Beamte meist privat. Bei der Beihilfe sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel allerdings weitgehend ausgeschlossen.
2013 verordnete ihr Arzt ein Nasen- und Rachenspray. Die Beihilfe der Bundesagentur wollte hierfür nicht aufkommen. Das Medikament sei nicht verschreibungspflichtig und daher von der Leistungspflicht ausgenommen.
Nach erfolglosem Widerspruch zog die Beamtin vor Gericht. Während das Verwaltungsgericht Ansbach ihr noch recht gab, wies der Verwaltungsgerichtshof München die Klage ab.
Dem ist nun auch das Bundesverwaltungsgericht gefolgt. „Der grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ist wirksam“, urteilten die Leipziger Richter. „Er steht insbesondere mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang.“
Zur Begründung verwies das Bundesverwaltungsgericht auf flankierende Regelungen. Diese sorgten dafür, dass Beamte keine Gesundheitsaufwendungen tragen müssten, die ihre finanziellen Möglichkeiten deutlich übersteigen.
So gebe es in bestimmten Fällen eine Ausnahme vom Leistungsausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente. Zudem gebe es für solche Ausgaben am Einkommen bemessene Obergrenzen. Und schließlich könne die Beihilfe Aufwendungen übernehmen, „wenn im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde“. mwo/fle
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