BSG verneint Beitragspflicht bei privater Altersversorgung
Für Leistungen aus einer vom Versorgungswerk der Presse vermittelten freiwilligen privaten Berufsunfähigkeits- und Rentenversicherung werden keine Krankenversicherungsbeiträge fällig. Soweit der Versicherte zuvor seine Beiträge zur privaten Versicherung selbst übernommen hat, besteht keine Beitragspflicht, urteilte am Dienstag, 10. Oktober 2017, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 12 KR 2/16 R).
Im konkreten Fall bekam damit ein früherer Lokalredakteur eines Zeitungshauses und jetziger Rentner recht. Der Journalist hatte während seiner Berufstätigkeit über das Versorgungswerk der Presse eine private freiwillige Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und Rentenversicherung abgeschlossen und die Versicherungsbeiträge selbst gezahlt. Die Versicherungen wurden von dem Versorgungswerk der Presse vermittelt, welches mit den Versicherungsunternehmen günstige Gruppentarife für die Kommunikations- und Medienbranche ausgehandelt hatte.
Als der Kläger berufsunfähig wurde, erhielt er – wie im Versicherungsfall vereinbart – Rentenzahlungen.
Die gesetzliche Krankenversicherung des Mannes, die Barmer, erhob auf die wegen Berufsunfähigkeit gewährten Rentenzahlungen Krankenversicherungsbeiträge. Der Journalist erhalte mit der Berufsunfähigkeitsrente beitragspflichtige „Versorgungsbezüge“. Diese seien Teil der betrieblichen Altersversorgung. Nach dem Gesetz zählten dazu auch Renten, die eine Versicherungs- und Versorgungseinrichtung für Angehörige bestimmter Berufe gewährt. Dies sei auch beim Versorgungswerk der Presse so.
Das BSG folgte dem nicht. Das Versorgungswerk der Presse, in dem die Zeitungs- und Zeitschriftenverleger sowie der Deutsche Journalisten-Verband und die Gewerkschaft Verdi Gesellschafter sind, organisiere keine betriebliche Altersversorgung. Vielmehr kooperiere das Versorgungswerk der Presse lediglich mit privaten Versicherungsunternehmen und vermittele freiwillige Versicherungen zu günstigen Gruppentarifen.
Auch liege mit dem Versorgungswerk der Presse keine im Sinne des Gesetzes bestehende Versorgungseinrichtung für Angehörige einer bestimmten Berufsgruppe vor. Denn von den Leistungen der Presseversorgung könnten nicht nur Journalisten und Medienschaffende profitieren, sondern auch deren Eltern und Familien. Der versicherbare Personenkreis sei damit nicht – wie erforderlich – auf den Beruf eingegrenzt. Der Kläger habe damit keine „beitragspflichtigen Versorgungsbezüge“ erhalten.
Das Urteil umfasst nicht Versicherungsfälle, bei denen der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer die Versicherungsbeiträge ganz oder teilweise übernommen hat. fle
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