OLG Hamm: „Erstbestimmung“ der leiblichen Mutter bleibt verbindlich
(jur). Die von den Eltern festgelegte Religionszugehörigkeit eines Kindes bleibt auch dann gültig, wenn das Kind in einer Pflegefamilie aufwächst, die einer anderen Religion zugehört und diese auch aktiv lebt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Freitag, 6. Mai 2016, bekanntgegebenen Beschluss entschieden (Az.: 2 UF 223/15).
Damit bleibt ein heute achtjähriges Mädchen aus Duisburg muslimisch. Ihre Mutter stammt aus Nordafrika und ist muslimischen Glaubens. Der Vater ist zwar evangelisch aber nicht sorgeberechtigt.
Bereits kurz nach der Geburt nahm allerdings das Jugendamt das Mädchen in Obhut und entzog auch der Mutter Teile der elterlichen Sorge, unter anderem das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge. Mehrfach brachte die Mutter aber den Wunsch zum Ausdruck, dass ihre Tochter muslimisch erzogen werden soll.
2008 entzog das Familiengericht der Mutter die elterliche Sorge ganz und übertrug diese dem Jugendamt als Vormund. Das Mädchen wächst nun in einer Dauerpflegefamilie auf. Deren Kinder sind katholisch getauft und werden von den Eltern entsprechend erzogen.
Die Pflegeeltern wünschten nun, dass auch ihre Pflegetochter katholisch getauft wird, damit sie in der Schule am katholischen Religionsunterricht teilnehmen kann. Das Familiengericht stimmte dem noch zu. Auf die Beschwerde der leiblichen Mutter hob das OLG Hamm diese Entscheidung nun aber wieder auf.
Der Vormund, hier also das Jugendamt, könne den einmal festgelegten Glauben nicht neu bestimmen, entschied das OLG. Die Religionszugehörigkeit sei bereits von der Mutter im rahmen ihrer zunächst noch bestehenden elterlichen Sorge festgelegt worden. An diese „Erstbestimmung“ sei auch der Vormund gebunden. Eine Änderung lasse das Gesetz nicht zu. Darauf, ob dies auch dem Kindeswohl entspreche, komme es nicht an, so das OLG Hamm in seinem bereits rechtskräftigen Beschluss vom 29. März 2016. (mwo)
Autoren- und Quelleninformationen
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.