Urteil: Krankenkasse muss nicht Pille für behinderte Frauen über 20 zahlen
07.02.2013
Die Kosten für die Pille müssen die gesetzlichen Krankenkassen nur für Frauen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr übernehmen. Das hessische Sozialgericht bestätigte diese Regelung am Mittwoch auch für behinderte Frauen. Ein Behindertenhilfe-Verein hatte dagegen geklagt, da geistig Behinderte nur bedingt in der Lage seien, die in der Schwangerschaft notwendigen Lebensumstellung zu gewährleisten.
Bisherige Regelung der Kostenübernahme für Pille auch für Behinderte bestätigt
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für die Anti-Baby-Pille nur für Frauen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, um junge Frauen in der Ausbildung davor zu schützen, aus finanziellen Gründen in eine Konfliktsituation zu geraten.
Ein Verein der stationären Behindertenhilfe hatte gegen Regressforderungen der Krankenkasse geklagt, da er behinderten Patientinnen, welche die Altersgrenze überschritten hatten, die Pille verschrieben hatte. Wie der Verein erklärte, seien behinderte Frauen nicht oder nur bedingt in der Lage, ihre Lebensumstände an eine Schwangerschaft anzupassen. Zudem nähmen viele Betroffene Medikamente ein, die zu Fehlbildungen und Entwicklungsstörungen des Fötus führen könnten.
Das hessische Sozialgericht bestätigte jedoch am Mittwoch in zweiter Instanz die bisherige Regelung. Unabhängig von einer Behinderung sind die Kassen weiterhin nur zur Kostenübernahme der Pille für Frauen unter 21 Jahre verpflichtet (Urteil Aktenzeichen L 4 KA 17/12).
Bild: Peter Kirchhoff / pixelio.de
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