SG Dortmund verneint Anspruch auf Kapitalisierung der Rente
(jur). Erhalten Arbeitnehmer eine Unfallrente, kann die Berufsgenossenschaft eine gewünschte Kapitalisierung der Rente wegen einer kurzen erwarteten Lebensdauer ablehnen. Dies hat das Sozialgericht Dortmund in einem am Dienstag, 15. März 2016, bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.: S 17 U 487/14).
Geklagt hatte ein Bergmann aus Lünen, der wegen seiner Arbeit an einer Quarzstaublungenerkrankung leidet. Wegen der damit verbundenen Erwerbsminderung um 20 Prozent bezieht er eine Unfallrente.
Seinen Antrag, die Rentenzahlung zu kapitalisieren und ihm einen einmaligen Abfindungsbetrag auszuzahlen, lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Denn der für die Abfindungszahlung zugrunde gelegte Zeitraum entspreche nicht der Lebenserwartung des Bergmannes, so der Unfallversicherungsträger.
Der Kläger meinte dagegen, dass er seinem Alter entsprechend in guter Verfassung sei. Seine Herzerkrankung werde regelmäßig behandelt.
Vor dem Sozialgericht hatte der Mann jedoch Pech. Der Unfallversicherungsträger dürfe bei seiner Entscheidung über die Zahlung einer Unfallrentenabfindung medizinische Erwägungen und die kurze erwartete Lebensdauer berücksichtigen. Bei dem Kläger bestehe eine verminderte Lebenserwartung, da er mit sieben Stents im Herzbereich versorgt sei und ein „ausgeprägtes kardiovaskuläres Risikoprofil“ aufweise. Dies rechtfertige die Ablehnung der Rentenkapitalisierung, heißt es in dem Urteil vom 3. Februar 2016. (fle)
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