OLG Koblenz: Werbung auch für registrierte Interessenten unzulässig
Koblenz (jur). Kliniken dürfen für Schönheitsoperationen nicht mit Vorher-Nachher-Fotos werben. Das ist selbst dann unzulässig, wenn das Ansehen der Bilder eine vorherige Registrierung erfordert, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem am Mittwoch, 22. Juni 2016, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 9 U 1362/15).
Es gab damit einer Klage der Wettbewerbszentrale in Bad Homburg gegen einen Arzt statt, der eine Schönheitsklinik in Rheinland-Pfalz betreibt. Auf seinen Internetseiten zeigt er unter anderem Bilder von Patientinnen vor und nach dem plastisch-chirurgischen Eingriff in der Klinik. Die Bilder können allerdings erst angesehen werden, wenn sich Interessierte hierfür registrieren.
Dennoch ist die Werbung unzulässig, urteilte nun das OLG Koblenz. Zwar sei die Heilmittelwerbung mit Vorher-Nachher-Bildern seit 2012 unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, für die Schönheitschirurgie sei das früher generelle Verbot aber ausdrücklich beibehalten worden.
An der Unzulässigkeit des Foto-Vergleichs ändere sich auch dadurch nichts, dass die Bilder erst nach einer Registrierung eingesehen werden können. „Der Gesetzgeber hat die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern gänzlich verboten“, betonen die Koblenzer Richter in ihrem Urteil vom 8. Juni 2016. mwo/fle
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