VG Düsseldorf: Pflegedienst muss Heimaufsicht dulden
Vorwiegend schwerst pflegebedürftige Menschen wie Wachkomapatienten können als Untermieter in einer Wohnung keine Wohngemeinschaft bilden. Ist vielmehr ein Pflegedienst der Hauptmieter und gewährleistet dieser eine „Rund-um-die-Uhr“-Betreuung der Wachkomapatienten, ist von einer genehmigungspflichtigen Pflegeeinrichtung auszugehen, welche der Heimaufsicht unterfällt, urteilte am Freitag, 24. November 2017 das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az.: 26 K 6422/16).
Geklagt hatte ein Pflegedienst aus dem Kreis Viersen, der sich gegen die Feststellung der Heimaufsichtsbehörde wehren wollte, dass er eine Pflegeeinrichtung betreibt. Der Pflegedienst hatte eine Wohnung angemietet und die einzelnen Zimmer an schwerst Pflegebedürftige, insbesondere Wachkomapatienten, untervermietet und diese „Rund-um-die-Uhr“ betreut. Dies sei aber keine Pflegeeinrichtung, sondern eine Wohngemeinschaft, so der Pflegedienst. Diese Wohnform dürfe die Behörde nicht kontrollieren.
Dem widersprach die Heimaufsichtsbehörde. Die pflegebedürftigen Untermieter seien nicht mehr mobil und kommunikationsfähig. Ein selbstverantwortetes Wohnen in einer Wohngemeinschaft sei nicht möglich.
Dem folgte nun auch das Verwaltungsgericht. In den Fällen, in denen die Bewohner wegen ihres Gesundheitszustandes auf eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung angewiesen seien und der Pflegedienst auch noch die Vollversorgung gewährleiste, bestehe keine WG, sondern eine Heimeinrichtung. Die Leistungen des Pflegedienstes seien „typisch“ für Pflegeheime. Die Einrichtung unterfalle damit der Aufsicht der zuständigen Behörden.
Ähnlich haben auch schon andere Gerichte entschieden. So hatte das Verwaltungsgericht Hannover am 21. September 2011 zur „Rudi Carells Mühle“ geurteilt, dass diese als Pflegeheim einzustufen sei. Die Mühle des verstorbenen Showmasters hatten die neuen Eigentümer umgebaut und die einzelnen Zimmer an schwer pflegebedürftige Menschen untervermietet. Gleichzeitig übernahm die intensivmedizinische und hauswirtschaftliche Betreuung der Pflegedienst der Vermieterin.
Das Verwaltungsgericht hatte hier geurteilt, dass keine Wohngemeinschaft, sondern eine Pflegeeinrichtung vorliege. Wohnen, Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung werde aus einer Hand angeboten.
Die Einstufung als Pflegeeinrichtung führt nicht nur dazu, dass die Heimaufsicht das Heim kontrolliert, die Pflegeversicherung zahlt zudem geringere Pflegesätze als für Bewohner einer Wohngemeinschaft. fle
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