OLG Schleswig stoppt Zahnärztekammer Schleswig-Holstein
(jur). Die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein darf die auf ihren Internetseiten angebotene Praxissuche nicht mit einem „Ehrenkodex“ verknüpfen. Dadurch werden die Verbraucher in die Irre geleitet und Zahnärzte benachteiligt, die den „Ehrenkodex“ nicht unterzeichnet haben, wie das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) in Schleswig in einem am Donnerstag, 19. Mai 2016, bekanntgegebenen Eilbeschluss entschied (Az.: 6 U 22/15).
Auf ihren Internetseiten bietet die Zahnärztekammer Patienten eine Praxissuche an. Gesucht werden kann nach Namen, Ort oder Postleitzahl, Fachgebieten und Zusatzqualifikationen. Zudem war bislang auch das Suchkriterium „Ehrenkodex“ enthalten und in der Suchmaske bereits voreingestellt. Patienten, die das entsprechende Häkchen nicht entfernten, wurden daher nur Zahnärzte angezeigt, die den Kodex unterzeichnet haben.
Der „Ehrenkodex der Zahnärzteschaft Schleswig-Holsteins“ wurde 2014 in der Kammerversammlung beschlossen. In zehn „Leitsätzen“ verpflichten sich die Unterzeichner darin unter anderem zur Fairness gegenüber Patienten, Mitarbeitern und Kollegen sowie zur Einhaltung der ohnehin verbindlichen Vorschriften für Hygiene oder Fortbildungen.
Weiter enthält der „Ehrenkodex“ aber auch gesundheitspolitische Aussagen, insbesondere zum Wettbewerb und zum Vorrang der freiberuflichen Einzelpraxis. Konkret heißt es hierzu: „Ich schließe keine Einzelverträge mit Krankenkassen, privaten Krankenversicherern oder Dienstleistern, weil solche Verträge Billigmedizin, Dumpingpreise und Qualitätsverfall Vorschub leisten. Für mich ist die eigentümergeführte Praxis die Praxisform, die den Bedürfnissen meiner Patienten am gerechtesten wird. Kettenpraxen und Praxen in Hand von Kapitalgesellschaften lehne ich ab.“
Der klagende Zahnarzt hatte dies nicht unterschrieben. Von seiner Kammer verlangte er, das Suchkriterium „Ehrenkodex“ nicht mehr zu verwenden. Wie schon das Landgericht Kiel gab ihm nun auch das OLG Schleswig recht. Die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein ist dem auch bereits nachgekommen; sie verwendet das Kriterium nicht mehr.
Zur Begründung erklärte das OLG, durch das Suchkriterium „Ehrenkodex“ werde den unterzeichnenden Zahnärzten ein ungerechtfertigter Vorteil im Wettbewerb um die Patienten verschafft. Es werde der Eindruck erweckt, der „Ehrenkodex“ sei für die Patienten ein ebenso wichtiges Kriterium wie etwa die Qualifikationen.
„Dieser Eindruck ist irreführend und stimmt mit den wirklichen Verhältnissen nicht überein“, rügten die Schleswiger Richter. Alle die Behandlung der Patienten betreffenden Aussagen des „Ehrenkodex’“ seien ohnehin „medizin- und standesrechtliche Selbstverständlichkeiten, mit denen aus Rechtsgründen isoliert gar nicht geworben werden darf“.
Dass Nutzer der Suche das Häkchen beim Suchkriterium „Ehrenkodex“ entfernen konnten, ändere an der rechtlichen Bewertung nichts. Denn die Patienten vertrauten darauf, dass die Zahnärztekammer die Suche „objektiv und sachgerecht gestaltet hat“, betonte das OLG in seinem Urteil vom 12. Mai 2016. (mwo/fle)
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