BSG: Zähneputzen gehört zur Eigenverantwortung
Regelmäßiges wöchentliches Zähneputzen durch eine Zahnärztin muss die gesetzliche Krankenkasse nicht bezahlen. Dies gilt auch dann, wenn ein körper- und geistigbehinderter Mensch zum Zähneputzen selbst nicht in der Lage ist, urteilte am Dienstag, 11. Juli 2017, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 1 KR 30/16 R).
Der aus dem Raum Hannover stammende und 1975 geborene Kläger konnte wegen seiner Behinderung nicht selber die Zähne putzen. Der Mann ist wegen einer Wirbelsäulenversteifung und geistigen Behinderung in der Pflegestufe III eingestuft. Seine Mutter durfte bei ihm die regelmäßige Mundhygiene nicht vornehmen.
Auf eigene Kosten ließ sich der Behinderte einmal wöchentlich bei seiner Zahnärztin insgesamt zehnmal die Zähne reinigen. Die Zahnärztin erledigte dies mit Hilfe von Ultraschall, der Zuhilfenahme von Zahnbürsten und dem Einbringen eines antibakteriellen Chlorhexidin-Gels.
Den Antrag auf Kostenübernahme lehnte seine Krankenkasse, die DAK-Gesundheit, ab.
Das Sozialgericht Hannover verurteilte die Krankenkasse jedoch, dem Kläger 150 Euro zu erstatten. Das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung.
Doch das BSG gab nun der Krankenkasse recht. Die Zahnreinigung sei eine „im Kern nicht spezifisch medizinische, sondern allgemein sinnvolle Vorgehensweise zur Verhütung von Zahnerkrankungen“, die der Versicherte grundsätzlich in Eigenverantwortung erbringen muss. Gegebenenfalls decke aber die Pflegeversicherung den Bedarf Pflegebedürftiger und von Menschen mit Behinderungen, so die Kasseler Richter. fle
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