Kindergeld 2016: Ohne Steuer-Identifikationsnummer kein Kindergeld
Ab 2016 kann das Kindergeld nur noch bezogen werden, wenn der Familienkasse eine sogenannte Steuer-Identifikationsnummer der Eltern und der Kinder vorliegt. Das sorgt derzeit bei vielen Eltern für Unruhe. Deshalb haben wir ein paar Fakten zusammen getragen.
Was ändert sich konkret zum 1. Januar 2016?
Wer Kindergeld erhalten möchte, muss seiner Familienkasse seine Steuer-Identifikationsnummer und die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes angeben.
Wessen Steuer-Identifikationsnummern müssen angegeben werden?
Benötigt werden die Steuer-Identifikationsnummern des Kindes, für das Kindergeld beantragt wird und des Elternteils, der den Kindergeldantrag stellt oder bereits Kindergeld bezieht.
Warum ist zur Auszahlung des Kindergeldes ab dem 1. Januar 2016 die Steuer-Identifikationsnummer erforderlich?
Kindergeld wird für jedes Kind nur einmal ausgezahlt. Durch die Steuer-Identifikationsnummer wird sichergestellt, dass es nicht zu Doppelzahlungen kommt.
Wie schnell muss ich meiner Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummern schicken, damit Kindergeld weitergezahlt wird?
Neuanträge müssen die Steuer-Identifikationsnummern enthalten. Eltern, die bereits Kindergeld beziehen und die Steuer-Identifikationsnummern noch nicht angegeben haben, können den Kindergeldbezug sicherstellen und Rückfragen vermeiden, indem sie ihrer Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummern mitteilen. Die Familienkassen werden es grundsätzlich nicht beanstanden, wenn die Angaben im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht werden.
Wie kann ich meiner Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummern mitteilen?
Wenn Sie ohnehin Belege oder Nachweise einreichen müssen oder aus anderen Gründen bereits in Kontakt mit Ihrer Familienkasse stehen, teilen Sie die ab 2016 erforderlichen Steuer-Identifikationsnummern bei dieser Gelegenheit am besten gleich mit.
Kann ich die Steuer-Identifikationsnummer auch telefonisch durchgeben?
Nein. Allein die schriftliche Übermittlung stellt sicher, dass bei der Weitergabe der Steuer-Identifikationsnummern keine Übermittlungsfehler eintreten.
Stellt die Familienkasse die Kindergeldzahlung ein, wenn ihr die Steuer-Identifikationsnummern am 1. Januar 2016 nicht vorliegen?
Grundsätzlich werden die Familienkassen es nicht beanstanden, wenn die Steuer-Identifikationsnummern im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht werden. Ohne Vorliegen der Steuer-Identifikationsnummern sind die gesetzlichen Voraussetzungen zum Kindergeldbezug jedoch nicht erfüllt. Erhält die Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummern nicht, ist sie gesetzlich verpflichtet, die Kindergeldzahlung zum 1. Januar 2016 aufzuheben und das seit Januar 2016 gezahlte Kindergeld zurückzufordern.
Muss die Steuer-Identifikationsnummer auch für Kinder angegeben werden, dievor dem 1. Januar 2016 geboren worden sind?
Ja. Die Regelung gilt ab 1. Januar 2016 unabhängig von dem Geburtsdatum des Kindes.
Mein Kind ist 52 Jahre alt und behindert. Muss ich für mein Kind die Steuer-Identifikationsnummer angeben?
Ja. Die Regelung gilt ab 1. Januar 2016 unabhängig von dem Geburtsdatum des Kindes.
Die Steuer-Identifikationsnummer gibt es doch erst seit 2008. Müssen die Steuer-Identifikationsnummern auch für Kinder angegeben werden, die vor 2008 geboren worden sind?
Ja. Eine Steuer-Identifikationsnummer wird unabhängig vom Geburtsdatum jeder Person zugeteilt, die mit Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung in einem Melderegister in Deutschland erfasst ist. Personen, die nicht melderechtlich erfasst, aber in Deutschland steuerpflichtig sind, erhalten ebenfalls eine Steuer-Identifikationsnummer.
Wo finde ich die Steuer-Identifikationsnummer von mir und meinem Kind?
Ihre Steuer-Identifikationsnummer und die Ihres Kindes finden Sie im jeweiligen Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamts für Steuern. Ihre Nummer ist auch auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers oder in Ihrem Einkommensteuerbescheid verzeichnet.
Ich finde die Steuer-Identifikationsnummern nicht. Muss ich eine neue Steuer-Identifikationsnummer beantragen?
Nein. Die Steuer-Identifikationsnummer bleibt ein Leben lang gültig. Sollten Sie Ihre Steuer-Identifikationsnummer in den genannten Unterlagen nicht finden, können Sie mit dem Eingabeformular im Internetportal des Bundeszentralamts für Steuern um erneute Zusendung bitten. Die Mitteilung der Steuer-Identifikationsnummer durch das Bundeszentralamt für Steuern erfolgt schriftlich. Aus datenschutzrechtlichen Gründen kann die Steuer-Identifikationsnummer weder telefonisch noch per E-Mail übermittelt werden.
Kann ich den Kindergeldantrag für mein neugeborenes Kind auch schon stellen, bevor meinem Kind eine Steuer-Identifikationsnummer mitgeteilt wurde?
Es empfiehlt sich, den Kindergeldantrag erst zu stellen, nachdem Ihnen vom Bundeszentralamt für Steuern die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes mitgeteilt wurde. Der Kindergeldantrag kann zwar auch ohne die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer des Kindes gestellt werden. Er kann allerdings erst abschließend bearbeitet werden, wenn diese vorliegt.
Ich habe Kindergeld schon vor Jahren beantragt. Dabei habe ich meine Steuer-Identifikationsnummer und die meiner Kinder angegeben. Muss ich jetzt noch etwas tun, um weiterhin ab 1. Januar 2016 Kindergeld zu erhalten?
Nein. Für Sie ändert sich nichts. Im Kindergeldantrag sind bereits seit mehreren Jahren Felder für die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer vorgesehen. Deshalb liegen den Familienkassen bereits viele Steuer-Identifikationsnummern vor.
Wir leben getrennt. Mein Ex-Partner hat alle Unterlagen. Ich bekomme das Kindergeld. Ich bin nicht sicher, ob der Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummer bereits bekannt ist. Muss ich etwas tun, um weiterhin ab 1. Januar 2016 Kindergeld zu erhalten?
Ja. Eltern, die bereits Kindergeld beziehen und die sich nicht sicher sind, ob sie die Steuer-Identifikationsnummern angegeben haben, können den Kindergeldbezug sicherstellen und Rückfragen vermeiden, indem sie die Steuer-Identifikationsnummern der Familienkasse mitteilen.
Ich habe die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates. Wie erhalte ich für mich und mein Kind eine Steuer-Identifikationsnummer?
Wenn Sie in Deutschland gemeldet sind, haben Sie vom Bundeszentralamt für Steuern auch eine Steuer-Identifikationsnummer erhalten und können damit einen Antrag auf Kindergeld stellen.
Mein Kind lebt im Ausland und hat keine deutsche Steuer-Identifikationsnummer. Was muss ich tun?
Ein Anspruch auf Kindergeld besteht unter bestimmten Umständen auch für Kinder, die im EU-Ausland leben. Diese erhalten im Regelfall keine deutsche Steuer-Identifikationsnummer, da sie in Deutschland nicht steuerpflichtig sind. Deshalb ist ihre Identität auf andere geeignete Weise mit Hilfe der in den jeweiligen Ländern gebräuchlichen Personenidentifikationsmerkmale und Dokumente nachzuweisen.
Ich beantrage das Kindergeld neu. Was ist dann?
Bei einem Neuantrag teilen die Eltern den Familienkassen die eigenen und die Steuer-ID der Kinder über den Kindergeldantrag mit. Für Neugeborene erhält der Berechtigte automatisch die Steuer-Identifikationsnummer.
Wird das Kindergeld bei verspäteter Abgabe gestrichen?
In den sozialen Medien wird behauptet, dass ansonsten das Kindergeld gestrichen wird, wenn nicht noch im Dezember 2015 die Steuer-Identifikationsnummer nicht mitgeteilt wird. Das stimmt so nicht. „Grundsätzlich werden die Familienkassen es nicht beanstanden, wenn die Steuer-Identifikationsnummern im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht werden. Die in verschiedenen aktuellen Publikationen verbreitete Meldung, dass eine Kindergeldzahlung eingestellt wird, wenn bis zum 1.1.2016 keine Mitteilung der Steuer-Identifikationsnummer vorliegt, ist unzutreffend“, wie die BA mitteilt.
Was ist bei Hartz IV?
Das Kindergeld wird weiterhin als Einkommen auf die laufenden Hartz IV Leistungen angerechnet. Faktisch sind SGB II Bezieher vom Kindergeld ausgeschlossen. Allerdings müssen auch die Eltern im SGB II Bezug die Steuer-ID einreichen, da sie sonst Einbußen erleben. Weitere Infos zum Themenbereich: Kindergeld und Hartz IV.
Wer weitere Fragen hat, kann die die kostenlose Service-Rufnummer der Familienkasse unter Tel.: 0800 4 5555 30 (gebührenpflichtig aus dem Ausland: +49 911 12031010) wählen. Das Telefon ist zwischen 8 und 18 Uhr besetzt. (sb)
Autoren- und Quelleninformationen
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.