FG Stuttgart: Maßgeblich ist das vertragliche Ausbildungsende
Stuttgart (jur). Eltern mit Kindern in Ausbildung können auch noch nach deren Abschlussprüfung Anspruch auf Kindergeld haben. Für das Kindergeld kommt es maßgeblich auf das vertragliche Ausbildungsende an, wie das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Donnerstag, 1. Dezember 2016, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 7 K 407/16).
Für minderjährige Kinder wird das Kindergeld vorbehaltlos gezahlt. Danach besteht ein Kindergeldanspruch längstens bis zum 25. Geburtstag, wenn sich das Kind noch in einer Ausbildung befindet, eine Ausbildung sucht oder arbeitslos ist.
Im Streitfall machte die Tochter eine dreijährige Ausbildung zur „staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin“. Laut Ausbildungsvertrag und Schulbescheinigung dauerte die Ausbildung vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2015.
Ihre Abschlussprüfung bestand die Tochter aber bereits am 20. Juli 2015. Das für August 2015 bereits ausgezahlte Kindergeld forderte die Familienkasse daher vom Vater zurück. Dieser klagte.
Das FG Stuttgart gab ihm nun recht. Mit der Prüfung sei die Ausbildung noch nicht beendet gewesen. Nach den gesetzlichen Vorgaben dauere die Fachschulausbildung drei Jahre. Nach der Bescheinigung der Fachschule und ebenso nach dem Abschlusszeugnis habe die Ausbildung erst am 31. August 2015 geendet. Die Tochter sei im August noch praktisch ausgebildet worden und habe auch eine Ausbildungsvergütung erhalten. Erst ab September sei sie befugt gewesen, die Bezeichnung „staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ zu führen.
Die Kindergeldzahlung für August 2015 entspreche auch dem Zweck dieser Leistung. Sie solle ein Ausgleich für die noch von den Eltern zu tragenden Kosten des Kindes sein. Im August 2015 habe hier die Tochter lediglich eine Ausbildungsvergütung bekommen.
Erst ab September habe sie eine Stelle als Heilerziehungspflegerin aufnehmen können.
Gegen dieses Urteil vom 19. Oktober 2016 ließ das FG Stuttgart die Revision zum Bundesfinanzhof in München zu. mwo/fle
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