OVG Berlin: Land muss Kapazitäten schaffen
Kommunen können sich bei fehlenden Kita-Plätzen nicht mit dem Mangel an Erzieherinnen und Erziehern herausreden. Städte und Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, die erforderlichen Kapazitäten für die frühkindliche Betreuung zu schaffen, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in zwei aktuell bekanntgegebenen Beschlüssen vom 22. März 2018 (Az.: OVG 6 S 2.18 und OVG 6 S 6.18). Die Berliner Richter widersprachen damit der Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin, wonach Eltern bereits im Eilverfahren nicht einen Kita-Platz-Anspruch durchsetzen können.
In den beiden konkreten Fällen hatten Eltern aus den Berliner Bezirken Pankow und Friedrichshain-Kreuzberg erfolglos im Eilverfahren einen Betreuungsplatz in angemessener Entfernung zu ihrer Wohnung beantragt.
Das Land hatte die fehlenden Kapazitäten unter anderem mit dem Fachkräftemangel begründet.
Das Verwaltungsgericht hatte die Anträge der Eltern auf Zuweisung eines Kita-Platzes wegen des fehlenden Kita-Personals abgelehnt; dies lasse sich kurzfristig nicht ändern (vergleiche Parallelentscheidung vom 21. Februar 2018, Az.: VG 18 L 43.18; JurAgentur-Meldung vom 28. Februar 2018). In einem Fall ging das Gericht zudem davon aus, dass ein Kita-Platz „in angemessener Entfernung von der Wohnung nachgewiesen“ sei.
Doch das OVG verpflichtete nun das Land, den antragstellenden Eltern innerhalb von fünf Wochen einen wohnortnahen Kita-Platz zur Verfügung zu stellen. Die Berliner Richter verwiesen darauf, dass das Land nicht nur gesetzlich verpflichtet sei, vorhandene Kita-Kapazitäten den Eltern anzubieten, sondern auch, die erforderlichen Kapazitäten zu schaffen. „Fachkräftemangel und andere Schwierigkeiten entbinden nicht von der gesetzlichen Pflicht, Kindern, die eine frühkindliche Betreuung in Anspruch nehmen möchten, einen dem individuellen Bedarf gerecht werdenden Betreuungsplatz anzubieten“.
Zu Unrecht sei zudem das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass in einem Fall ein Kita-Platz in angemessener Entfernung zur Verfügung steht. Dieser liege deutlich über 30 Minuten Fahrzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln entfernt und liege auch nicht auf dem Weg der Eltern zur Arbeit. fle/mwo
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