Landgericht Frankfurt untersagt Werbung auf Nestle-Verpackung
(jur). Nestle darf seinen Säuglings- und Kleinkind-Pudding „Alete MilchMinis Schoko“ nicht mehr mit der Aussage bewerben, er sei gut für die Knochen. Die einseitigen Aussagen verstoßen gegen EU-Recht, wie das Landgericht Frankfurt am Main in einem am Montag, 14. März 2016, vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) veröffentlichten Urteil entschied (Az.: 2-06 O 337/15).
Der Pudding ist laut Herstellerangaben für Säuglinge und Kleinkinder zwischen acht Monaten und drei Jahren gedacht. Auf der Verpackung wirbt Nestle damit, dass ein Becher 23 Prozent des Tagesbedarfs an Kalzium, Magnesium und Zink decke – „für starke Knochen und gesundes Wachstum“. Auf der Rückseite heißt es: „Kalzium und Magnesium sind wichtig für starke Knochen, Zink fördert gesundes Wachstum“. Der vzbv klagte gegen Nestle auf Unterlassung. Es handele sich hier um unzulässige gesundheitsbezogene Aussagen.
Dem ist das Landgericht Frankfurt nun gefolgt. Die Werbung könne von den Verbrauchern nur so verstanden werden, dass der Verzehr des Produkts „starke Knochen“ und ein „gesundes Wachstum“ unterstütze. Entsprechend allgemein gehaltene Aussagen seien für Zink aber bislang gar nicht erlaubt, für Kalzium erst für Kinder ab drei Jahren.
Auf Übergangsvorschriften könne sich Nestle nicht berufen. Danach können Gesundheitsaussagen vorerst weiter verwendet werden, wenn sie schon früher genutzt wurden und ein Antrag auf Aufnahme in die EU-Liste erlaubter Gesundheitswerbung läuft. Hier habe Nestle aber nicht dargelegt, von welchem Unternehmen und für welches Produkt die Aussagen bereits früher verwendet worden seien.
Zudem fehle auf der Verpackung der Hinweis auf Bewegung und eine ausgewogene Ernährung. Ein solcher Hinweis sei bei gesundheitsbezogener Werbung auch schon für Säuglinge ab acht Monaten sinnvoll und notwendig, betonten die Frankfurter Richter in ihrem Urteil vom 10. Februar 2016. (mwo/fle)
Autoren- und Quelleninformationen
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.