BGH: Anderenfalls kommt „grober Behandlungsfehler” in Betracht
Kliniken sollten die Einhaltung der Hygienestandards belegen können. Anderenfalls kann dies auf einen groben Hygienefehler hinweisen, sodass Patienten wegen eines erlittenen Gesundheitsschadens leichter Haftungsansprüche geltend machen können, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am aktuell veröffentlichten Urteil vom 19. Februar 2019 (Az.: VI ZR 505/17).
Geklagt hatte eine Frau aus dem Raum Lüneburg, deren vergrößerte Gebärmutter sowie ein Teil einer Schamlippe operativ entfernt wurden. Die behandelnden Ärzte hatten die Frau zuvor über den Eingriff aufgeklärt.
Am 6. März 2012 wurde sie aus dem Krankenhaus entlassen und zwei Tage später in der Notaufnahme wiederaufgenommen. Sie wurde allgemein klinisch untersucht, eine gynäkologische Untersuchung wurde nicht dokumentiert.
Nachdem die Frau von starken vaginalen Blutungen berichtete, wurde sie erneut operiert. Dabei wurden eine geöffnete Naht, Entzündungen im Bauchraum sowie eine Infektion mit dem Darmbakterium Enterococcus faecalis festgestellt.
Die Patientin führt die Infektion und die Entzündungen auf einen medizinischen Behandlungsfehler und Hygienemängel in der Klinik zurück. Sie habe keine übliche vorbeugende Behandlung mit Antibiotika erhalten.
Die Infektion mit dem Darmbakterium gehe offenbar auf die Mitpatientin in ihrem Krankenzimmer zurück. Diese habe die Wände mit Kot beschmiert. Auch sei in der Dusche Schimmel vorhanden gewesen. Unter Umständen könne der Darmkeim auch während der Operation wegen fehlender desinfizierender Maßnahmen in die Wunde gelangt sein.
Gerichtlich machte die Patientin Schmerzensgeldansprüche wegen der fehlerhaften Behandlung und der Hygienemängel geltend. Das Krankenhaus bestritt die hygienischen Missstände.
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschied, dass der Klinik kein Behandlungsfehler vorzuwerfen sei. Die Klägerin habe nicht belegt, dass die behaupteten Hygienemängel im Patientenzimmer die Infektion verursacht haben. Zudem habe sie die Möglichkeit einer Infektion während des operativen Eingriffs eingeräumt. Ein „grober” Behandlungsfehler sei dies aber nicht.
Der BGH hob das LSG-Urteil jedoch auf und verwies es zurück. Zum einen habe das OLG bei der Prüfung des Vorliegens eines „groben Behandlungsfehlers” nicht ausreichend die unterlassene vorbeugende Behandlung mit Antibiotika berücksichtigt. Zum anderen treffe die Klinik eine sogenannte „sekundäre Darlegungslast” wegen der angeführten Hygienemängel.
Zunächst bestehe eine „primäre Darlegungslast” bei der Patientin. Sie müsse begründete Hinweise über bestehende Hygienemängel geben. Bei glaubhaft angeführten „Hygieneverstößen” müsse dann aber „regelmäßig” das Krankenhaus im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast belegen, dass es die Hygienestandards eingehalten hat. So könnten etwa Desinfektions- und Reinigungspläne als Beleg vorgelegt werden, dass die Hygiene eingehalten wurde. Die begründete Patientenvermutung über das Vorliegen eines Hygienefehlers reiche aus, damit die Klinik diesen wieder entkräften muss.
Könne der Vorwurf von Hygienemängeln nicht ausgeräumt werden, komme ein „grober Behandlungsfehler” in Betracht, entschied der BGH. Ein grober Behandlungsfehler führt zu einer Beweislastumkehr: Dann ist nicht mehr die Patientin in der Beweispflicht, sondern umgekehrt muss die Klinik beweisen, dass sie nicht für den erlittenen Gesundheitsschaden verantwortlich ist.
Am 16. August 2016 hatte der BGH in einem anderen Streit um einen von einem Patienten behaupteten Hygienefehler ähnlich entschieden (Az.: VI ZR 634/15, JurAgentur-Meldung vom 5. Oktober 2016). Damals hatte sich nach einer Operation am Ellenbogen die Wunde des Klägers entzündet, sodass er seitdem an Bewegungseinschränkungen und Schmerzen leidet. Der Patient vermutete einen Hygienefehler und gab an, mit einem weiteren Patienten in einem Zimmer gelegen zu haben, dessen Wunde offenbar mit einem resistenten Keim infiziert war.
Auch in dem damaligen Streit entschied der BGH, dass im Falle ungeklärter Infektionsquellen zunächst der Patienten belegen müsse, wo er sich infiziert haben könnte. Hier habe der Kläger jedoch auf seinen Zimmernachbarn mit nicht ausheilender Wunde verwiesen. Ein Sachverständiger habe die gemeinsame Unterbringung in einem Patientenzimmer für möglich gehalten, wenn erhöhte Hygienestandards eingehalten werden. Damit habe nun aber die Klinik die „Darlegungslast”, ob sie sich an solche erhöhte Hygienestandards gehalten hat, so damals der BGH. fle/mwo
Autoren- und Quelleninformationen
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.