BFH: Zivilprozesskosten meist nicht steuerlich abzugsfähig
(jur). Verklagen Patienten ihren Arzt wegen eines Behandlungsfehlers auf Schmerzensgeld, können sie die entstandenen Prozesskosten nicht von der Steuer absetzen. Zivilprozesskosten, insbesondere bei Schmerzensgeldklagen, entstehen nicht „zwangsläufig“, so dass ein Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung grundsätzlich nicht möglich ist, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 6. April 2016, veröffentlichten Urteil (Az.: VI R 7/14).
Der aus Nordrhein-Westfalen stammende Kläger, dessen Frau 2006 an einem Krebsleiden starb, warf dem behandelnden Frauenarzt einen Behandlungsfehler vor. Vor Gericht machte er erfolglos Schmerzensgeld geltend. Die aufgelaufenen Prozesskosten in Höhe von 12.137 Euro wollte er steuermindernd als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Doch außergewöhnliche Belastungen müssen „zwangsläufig“ entstanden sein, entschied der BFH in seinem Urteil vom 17. Dezember 2015. Dazu gehörten Zivilprozesskosten in der Regel nicht. Gerichtskosten seien nur dann als „zwangsläufig“ anzusehen und damit steuerlich absetzbar, wenn „der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt und der Steuerpflichtige gezwungen ist, einen Zivilprozess zu führen“, so der BFH. (fle)
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