Experte klärt über Rechte und Pflichten beim Urlaub auf
Die Sommerferien stehen vor der Tür und für viele beginnt die Haupturlaubszeit des Jahres. Urlaub ist auch ein wichtiger gesundheitlicher Faktor, der die Lebensqualität erhöht und zum Stressabbau beitragen kann. Doch was passiert, wenn man im Urlaub krank wird? „Pech gehabt“, denken viele. Doch Krankheit geht dem Urlaub arbeitsrechtlich vor. Wenn man im Urlaub krank wird und dies von einem Arzt nachgewiesen ist, kann die versäumte Entspannungszeit erneut beansprucht werden. Ein Experte für Arbeitsrecht klärt auf.
Der Arbeitsrechtler Prof. Dr. Michael Fuhlrott von der Hochschule Fresenius klärt über die Rechte als Arbeitnehmer auf. „Natürlich mindert eine Krankheit die Urlaubsfreuden“, erläutert der Experte in einer Pressemitteilung der Hochschule. Wer im Urlaub krank werde oder sich verletze, der könne den Urlaub erneut beanspruchen. Der Arbeitnehmer müsse dem Arbeitgeber seine Erkrankung allerdings unverzüglich mitteilen, da er sonst seine Anzeigepflicht verletze und somit eine Abmahnung riskiere.
Urlaub dient der Erholung
Der Stress, dem Arbeitnehmer auf der Arbeit ausgesetzt sind, kann gesundheitsschädliche Konsequenzen haben. Urlaub ist eine wichtige Maßnahme, um Stress im Job zu beheben. Der Urlaubsort und die Adresse muss dem Arbeitgeber nicht genannt werden, weiß Fuhlrott. Auch das Handy könne bedenkenlos abgeschaltet werden. „Urlaub dient der Erholung, so dass der Arbeitnehmer hier sprichwörtlich ein Recht zum Abschalten hat“, so der Arbeitsrechtler. Dies ist auch ratsam, denn wer im Urlaub beruflich ständig erreichbar ist, erholt sich nicht.
Gewährter Urlaub kann nur in seltenen Notfällen gestrichen werden
„Einmal gewährter Urlaub kann nicht wieder zurückgenommen werden“, berichtet Fuhlrott. Seltene Ausnahmefälle gebe es bei Unternehmen, die anderenfalls nicht aufrecht erhalten bleiben könnten. Eine Firma könne lediglich um eine Rückkehr auf freiwilliger Basis bitten und müsse für alle dadurch entstehenden Kosten aufkommen.
Haben Eltern mit Kindern Vorrang bei der Urlaubsvergabe?
„Einen gesetzlich festgelegten Anspruch auf Urlaub für Eltern schulpflichtiger Kinder in den Schulferien gibt es nicht“, erklärt der Professor. In Ausnahmefällen könne für ein bestimmtes Projekt sogar eine zeitweilige Urlaubssperre verhängt werden. Der Vorgesetzte dürfe zudem eine Mindestbesetzung des Unternehmens beziehungsweise der Abteilung festlegen. Allerdings gäbe es in den meisten Unternehmen eine familienfreundliche Regelung zu diesem Thema.
Darf in der Probezeit Urlaub genommen werden?
„In einem neu angetretenen Arbeitsverhältnis hat man keinen Anspruch auf Urlaub“, berichtet der Experte. Grundsätzlich erwerbe man zwar auch während der Probezeit pro Monat mindestens zwei Tage Urlaubsanspruch, den dürfe man aber nur nach der Genehmigung des Vorgesetzten wahrnehmen. Den vollen Urlaubsanspruch erwerbe man erst nach sechs Monaten. Fuhlrott empfiehlt, bereits geplante Urlaube schon bei einem Vorstellungsgespräch anzusprechen.
Der Chef darf eine Jahresplanung verlangen
„Der Arbeitgeber darf verlangen, dass Arbeitnehmer sich zu Beginn des Jahres Gedanken über ihre Urlaubspläne machen und frühzeitig den Jahresurlaub planen“, so Fuhlrott. Der Arbeitgeber habe somit also ein Recht auf Planungssicherheit. Über einen Urlaubsantrag müsse der Arbeitgeber nicht sofort entscheiden. Er könne sich einen Zeitraum einräumen, um die Abstimmungen mit anderen Arbeitnehmern zur Vertretung zu organisieren.
Haben Betriebsferien und Urlaubssperren eine rechtliche Grundlage?
Laut Fuhlrott dürfen Betriebe Werksschließungen mit der Verpflichtung für zwei Wochen Urlaub anordnen. „Für die Planungen der Arbeitnehmer muss dies aber rechtzeitig angekündigt werden“, sagt der Arbeitsrechtler. Außerdem müsse eine angemessene Anzahl von Urlaubstagen verbleiben, über die der Mitarbeiter frei verfügen kann. Des Weiteren sei es zulässig, Beschränkungen des Urlaubs für bestimmte Zeiten zu verhängen. Als Beispiele nennt Fuhlrott ein Logistikunternehmen, dass eine Urlaubssperre für die Vorweihnachtszeit ausspricht oder eine Schule, bei der Hausmeister nur Urlaub innerhalb der Schulferien beantragen können.
Unverschuldete verspätete Rückkehr aus dem Urlaub
„Ist es für den Arbeitnehmer schon vorher absehbar, dass der Rückflug oder die Fähre ausfallen wird und eine rechtzeitige Rückkehr nicht gewährleistet ist, muss er aktiv werden“, berichtet Fuhlrott. Gegebenenfalls müsse der Arbeitnehmer schon vorher seine Flüge umbuchen, um rechtzeitig wieder erscheinen zu können oder er müsse um eine Urlaubsverlängerung bitten. Selbst bei höherer Gewalt wie beispielsweise einem Vulkanausbruch, in dessen Folge alle Flüge gestrichen werden, gilt laut dem Experten: „Erscheint man wegen stornierter Flüge nicht rechtzeitig im Büro, muss der Mitarbeiter seinen Chef nicht nur unverzüglich darüber in Kenntnis setzen, sondern für diese Zeit auch bezahlten oder unbezahlten Urlaub nachreichen.“ (vb)
Autoren- und Quelleninformationen
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.