Was dürfen Arbeitgeber eigentlich über die Krankenakte wissen
29.03.2015
Anlässlich des Absturzes der Germanwings-Maschine in den französischen Alpen kochen derzeit die Gemüter hoch. Heftig diskutiert wird über Ursachen und Sicherheitsvorkehrungen. Und auch darüber, dass der Copilot, der die Katastrophe scheinbar verursacht hat, psychisch krank war, ohne dass dies im Unternehmen bekannt war. Was aber darf der Arbeitgeber eigentlich über die Krankenakte von Angestellten wissen?
Copilot der Absturzmaschine war krankgeschrieben
Der Absturz der Germanwings-Maschine in den französischen Alpen ist nach derzeitigen Erkenntnissen darauf zurückzuführen, dass der Copilot das Flugzeug absichtlich in den Sinkflug gebracht hat. Der 27-Jährige war Medienberichten zufolge am Absturztag krankgeschrieben, ging aber trotzdem zur Arbeit. Der Arbeitgeber hatte laut eigenen Angaben nichts von der Krankschreibung gewusst. Viele Arbeitnehmer gehen krank zur Arbeit, ergab einerepräsentative Bevölkerungsumfrage der DAK-Gesundheit im vergangen Jahr. Was Arbeitgeber eigentlich über die Krankenakte der Angestellten wissen dürfen, erklärt ein Experte in einer aktuellen Meldung der Nachrichtenagentur dpa.
Krankenakte für den Chef fast immer tabu
Für den Chef ist die Krankenakte eines Arbeitnehmers demnach fast immer tabu. Es gibt viele Regeln dafür, was er wann erfahren darf. Sven Thora, Rechtsberater bei der Arbeitnehmerkammer Bremen, hat Antworten auf die wichtigsten Fragen in diesem Zusammenhang. Zur Frage, ob der Arbeitgeber nach der Einstellung regelmäßige Check-ups verlangen darf, erklärt er: „Da ist die Teilnahme freiwillig, es sei denn, sie ist gesetzlich oder tarifvertraglich vorgeschrieben.“ So müssen zum Beispiel im medizinischen oder lebensmittelverarbeitenden Bereich Vorsorgeuntersuchungen regelmäßig wiederholt werden. Zudem ist es im öffentlichen Dienst häufig tarifvertraglich geregelt, an der Vorsorge teilzunehmen.
Pflichtvorsorge für manche Arbeitnehmer
Wie Thora weiter erklärt, spricht man von einer Pflichtvorsorge, wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, sie anzubieten und der Arbeitnehmer teilnehmen muss – sonst kann er nicht mehr weiter beschäftigt werden. Entsprechende Untersuchungen gibt es beispielsweise auch, wenn jemand mit gefährlichen Stoffen arbeitet. Doch auch hier kommt von Arzt lediglich eine Bescheinigung an den Arbeitgeber, dass der Angestellte weiterhin geeignet ist, den Job auszuüben. Ergebnisse im Detail gibt es keine.
Untersuchungsergebnisse bei langer Krankheit offenbaren
Wenn der Arbeitnehmer über mehrere Monate hinweg krankgeschrieben ist und der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat, zu erfahren, ob er seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangen wird, kann er diesen auffordern, die Untersuchungsergebnisse zu offenbaren. Dies muss der Arbeitnehmer aber nicht tun. Allerdings kann eine konsequente Weigerung dazu führen, dass der Arbeitgeber eine personenbedingte Kündigung ausspricht. Der Arbeitnehmer wird in diesem Fall dem Experten zufolge die negative Zukunftsprognose des Arbeitgebers nur durch Preisgabe seines Gesundheitszustands widerlegen können.
„Recht zur Lüge“
„Der Arbeitgeber darf grundsätzlich nur dann nach dem gesundheitlichen Zustand fragen, wenn das für den zu besetzenden Arbeitsplatz von Bedeutung ist“, so Thora. Er nennt den LKW-Fahrer als Beispiel, der nach einer Alkoholerkrankung gefragt wird. Zudem dürfen auch Bewerber für einen Job in einem Lager gefragt werden, ob sie schwer heben können. Weiter wird erklärt, dass es auch erlaubt ist, mitunter nach dem psychischen Wohlbefinden zu fragen. Etwa wenn man einen Beruf ausüben möchte, für den man eine belastbare Psyche braucht, beispielsweise bei der Bundeswehr. Nach einer bestehenden Schwerbehinderung darf hingegen generell nicht gefragt werden. „Wenn eine Frage unzulässig ist, dann gibt es auch dieses Recht zur Lüge, wie man so schön sagt.“ Dann muss der Bewerber die Frage also nicht wahrheitsgemäß beantworten.
Gesundheitscheck vor der Einstellung
Die Teilnahme an einem Gesundheitscheck ist grundsätzlich freiwillig, es sei denn, es gibt rechtliche Ausnahmevorschriften. Dies ist etwa bei Jugendlichen so, die nur eingestellt werden dürfen, wenn die körperliche Eignung festgestellt wird. Es ist jedoch praktisch, dass man bei bestimmten Berufen einen Gesundheitscheck machen muss, wenn man eingestellt werden möchte. So darf zum Beispiel ein Arbeitgeber im Lebensmittelbereich niemanden einstellen, für den keine Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz vorliegt. Im medizinischen Bereich braucht es ebenfalls eine Bescheinigung. Bei der Untersuchung gilt allerdings, dass dem Arbeitgeber nur mitgeteilt wird, ob jemand geeignet ist oder nicht. Auch hier erfährt er die Ergebnisse im Detail nicht. (ad)
>Bild: Ligamenta Wirbelsäulenzentrum / pixelio.de
Autoren- und Quelleninformationen
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