Urteil: Anspruch auf Krankengeld auch nach Kündigung
25.10.2011
Arbeitnehmer haben auch nach dem Ende ihrer Beschäftigung einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld, wenn ihre Krankschreibung am letzten regulären Arbeitstag beginnt. Ein aktuelles Gerichtsurteil gesteht Arbeitnehmer in solchen Fällen die Zahlung von Krankengeld zu, obwohl mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses die Versicherung, welche die finanzielle Unterstützung im Krankheitsfall regelt, eigentlich ausläuft.
Eigentlich ist das Krankengeld für Arbeitnehmer gedacht, die aufgrund von Krankheit längere Zeit nicht arbeiten können. Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet daher die Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld, so die bisherige Rechtsauffassung. Doch auch Beschäftigte deren Arbeitsverhältnis ausläuft, haben unter Umständen einen Anspruch auf die finanzielle Unterstützung durch die gesetzlichen Krankenkassen, so das aktuelle Urteil des Landessozialgerichts Essen (Az L 16 KR 73/10).
Krankenkasse beantragen Revision
Für die gesetzlichen Krankenkassen gleicht das Urteil des Landessozialgerichts einem Desaster, da fortan der Anspruch auf Krankengeld auch nach dem Ende der Beschäftigung droht. So könnten Krankschreibungen am letzten Tag der regulären Beschäftigung zu einer beliebten Masche werden, um das eigene Einkommen ein wenig aufzubessern. Die Spitzenverbände der Krankenversicherungen haben daher aktuell Revision beim Bundessozialgericht in Kassel (B 1 KR 19/11 R) gegen das am Montag veröffentlichte Urteil des Landessozialgerichts Essen vom 14. Juli beantragt. Solange diese noch offen ist, hat die richterliche Entscheidung keine Rechtskraft. Doch bei einer weiteren Niederlage, bleibt den Krankenkassen kaum noch eine andere Option, als Krankengeld auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu zahlen, wenn ein Arzt die Betroffenen am letzten Arbeitstag krankgeschrieben hat.
Für Außenstehende scheint das Urteil des Landessozialgerichts Essen an dieser Stelle nur schwer verständlich, denn eigentlich ist das Krankengeld für Arbeitnehmer gedacht, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und aufgrund von Krankheit längere Zeit ausfallen. Zwar haben grundsätzlich auch Arbeitslosengeld-I-Empfänger einen Anspruch auf Krankengeld im Krankheitsfall, dabei orientierte sich die Höhe jedoch an dem Einkommen zu Beginn der Krankschreibung, also dem ALG I. Im Fall, dass die Arbeitsunfähigkeit am letzten Beschäftigungstag beginnt, haben die Betroffenen nun jedoch Anspruch auf Zahlung von mindestens 70 Prozent des letzten vollen monatlichen Bruttoeinkommens bis hin zu maximal 90 Prozent des letzten vollen monatlichen Nettoeinkommens. Dabei wird das Bruttoeinkommen zwar nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, doch bei einer Zahlungsdauer von maximal 78 Wochen wegen derselben Krankheit, können für die gesetzlichen Krankenkassen durch das aktuelle Gerichtsurteil erhebliche Mehrkosten entstehen. Diese Belastungen müssten über die Mitgliedsbeiträge aller Versicherten wieder aufgefangen werden. (fp)
Bild: HHS / pixelio.de
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