Verdacht auf Behandlungsfehler: Krankenkasse muss Versicherte beraten
Eine Behandlung nach veraltetem Wissensstand oder gar Therapien, die den Gesundheitszustand des Patienten verschlechterten: Leider sind ärztliche Behandlungsfehler keine Seltenheit. Wenn Patienten den Verdacht haben, von einem Arzt nicht richtig behandelt worden zu sein, sollten sie sich an ihre Krankenkasse wenden, denn die gesetzlichen Kassen sind verpflichtet, ihre Versicherten in solchen Fällen zu beraten.
Ärztliche Behandlungsfehler sind keine Seltenheit
Die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern haben vor kurzem für 2014 rund 2.250 ärztliche Behandlungsfehler bestätigt. Viele Experten sehen es als großes Problem an, dass die Beweislast dabei in der Regel beim Patienten liegt. Verschiedene Fachleute haben daher vor kurzem über wichtige Tipps und Hilfe bei Behandlungsfehlern informiert. Patienten, die den Verdacht haben, dass sie von einem Arzt falsch behandelt wurden, sollten sich am besten an ihre Krankenkasse wenden.
Betroffene sollten sich an ihre Krankenkasse wenden
Die gesetzlichen Kassen in Deutschland sind verpflichtet, ihre Versicherten in einem solchen Fall zu beraten. Wie die Nachrichtenagentur dpa berichtet, hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen darauf hingewiesen, dass die Krankenkassen auch dabei helfen, Schmerzensgeld zu bekommen, wenn die Anschuldigungen berechtigt sind. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Behandlungsfehler im Rahmen einer Kassenleistung entstanden ist. In der Agenturmeldung wird erklärt, in welchen Schritten Betroffene vorgehen sollen:
Beratung und Beurteilung
Laut den Verbraucherschützern berät die Krankenkasse persönlich, telefonisch oder sogar anonym. Versicherte sollten ihren Fall und die Beschwerden am besten möglichst ausführlich schildern. Mitarbeiter der Krankenkasse werden in dem Gespräch auch noch mal über die Rechte des Patienten aufklären. Anhand von internen Informationen prüft die Krankenkasse dann, ob ein Behandlungsfehler möglich ist. Ein Indiz kann beispielsweise sein, wenn ein Patient nach einer Routine-OP in eine Spezialklinik verlegt wurde. Für die Kasse besteht die Möglichkeit, sich Behandlungsunterlagen von Ärzten und Krankenhäusern zu besorgen sowie Untersuchungsbefunde und Röntgenaufnahmen beurteilen zu lassen. Dafür muss der betroffene Versicherte die Ärzte von der Schweigepflicht entbinden. Zudem kann die Kasse den Patienten bitten, ein schriftliches Gedächtnisprotokoll anzufertigen.
Gutachten als fachliche Grundlage für juristische Klärung
Sollte sich ein Verdacht erhärten, kommt der Medizinische Dienst (MDK) hinzu. Dieser wird von der Kasse beauftragt, ein Gutachten zu erstellen, das die fachliche Grundlage für eine gerichtliche Verhandlung oder außergerichtliche Klärung wird. Der Betroffene sollte anschließend bei seiner Kasse eine schriftliche Stellungnahme einfordern. Und zwar auch dann, wenn ihm von dieser kein ausführlicher Bericht in Aussicht gestellt wird. Festgehalten werden sollte in der Stellungnahme unter anderem, welche Fakten vorliegen, warum bei einem negativen Bescheid des Gutachtens kein Behandlungsfehler vorliegt oder weshalb von einer Fortführung des Anliegens abgeraten wird. Sollten noch Fragen offen sein, empfiehlt die Verbraucherzentrale, ein abschließendes Gespräch mit dem zuständigen Krankenkassen-Mitarbeiter zu führen. Wenn die Krankenkasse aufgrund ihrer internen Untersuchung und des MDK-Gutachtens einen Behandlungsfehler feststellt, sollte sich der Betroffene einen Fachanwalt für Medizinrecht suchen. Dieser wird die Schadenersatzansprüche durchsetzen und dabei darauf achten, dass die Verjährungsfristen berücksichtigt werden. (ad)
Autoren- und Quelleninformationen
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.