BSG: Kein Anspruch auf Kostenübernahme für größere Mülltonne
Krankenkassen müssen Inkontinenzkranken wenn nötig zwar Inkontinenzwindeln bezahlen, nicht aber auch deren Entsorgung. Das hat am Donnerstag, 15. März 2018, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden (Az.: B 3 KR 4/17 R). Konkret lehnte es die Übernahme der Mehrkosten für eine größere Mülltonne durch die Krankenkasse ab.
Der Kläger aus Schleswig-Holstein war früher mit einer 40-Liter-Restmülltonne mit 14-tägiger Leerung ausgekommen. Je mehr er auf Inkontinenzwindeln angewiesen war, desto öfter quoll die Tonne jedoch über. Daher bestellte er eine Tonne mit 120 Litern, die nun aber acht statt drei Euro pro Monat kostete.
Ende 2012 beantragte er daher bei seiner Krankenkasse, zusätzlich zu den Windeln auch die Kosten für deren Entsorgung in Höhe von fünf Euro monatlich zu bezahlen. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Krankenkassen ja auch für die Stromkosten eines Elektrorollstuhls oder für die Kosten der Versorgung eines Blindenhundes aufkommen.
Eine Kostenübernahme für die größere Mülltonne lehnte die Krankenkasse jedoch ab – zu Recht, wie nun das BSG entschied. Nach den gesetzlichen Vorgaben seien die Krankenkassen nur für die „Versorgung mit Hilfsmitteln“ zuständig, nicht aber auch für deren Entsorgung.
Die angeführten Beispiele des Klägers seien daher nicht übertragbar, so das BSG. Strom und Hundefutter seien notwendig, um das jeweilige Hilfsmittel überhaupt nutzen zu können. Die Müllkosten für Inkontinenzmaterialien fielen dagegen erst nach deren Nutzung an.
Abschließend verwiesen die Kasseler Richter auf die Mehrkosten von nur 60 Euro pro Jahr. Dies sei „nicht derart hoch, dass dem Gesetzgeber insoweit die Überschreitung seines weiten sozialpolitischen Gestaltungsspielraums anzulasten ist“. mwo/fle
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