OLG Celle: Elternschaft muss auf Dauer angelegt sein
Gleichgeschlechtliche unverheiratete und nicht verpartnerte Eltern eines per Leihmutterschaft ausgetragenen Kindes gelten versicherungsrechtlich nicht als Eltern. Daher kann ein privat Krankenversicherter nicht verlangen, dass das auf diese Weise auf die Welt gekommene Kind seines Partners in seinen Krankenversicherungsvertrag einbezogen wird, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem am Montag, 11. März 2019, bekanntgegebenen Urteil (Az.: U 178/18).
Im konkreten Fall lebte der Kläger und Versicherungsnehmer in gleichgeschlechtlicher Beziehung mit seinem Lebensgefährten zusammen. Verheiratet oder verpartnert waren sie nicht. Da sie einen Kinderwunsch hatten, nahmen sie in den USA die Hilfe einer Leihmutter in Anspruch. Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten.
Mit einer Samenspende des Partners wurde schließlich ihr Kind in den USA auf die Welt gebracht. Das Superior Court of California erklärt das schwule Paar zu den Eltern des Kindes. Auch in der Geburtsurkunde des zuständigen Standesamtes sind der Versicherungsnehmer und dessen Lebensgefährte jeweils als Eltern des Kindes eingetragen.
Als der Kläger verlangte, dass das Kind in seinem privaten Krankenversicherungsvertrag einbezogen und privat nachversichert wird, lehnte der Versicherer dies ab.
Die einschlägigen Versicherungsbedingungen sehen die Nachversicherung des Kindes vor, wenn die Versicherung für einen Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt mindestens drei Monate besteht und der Aufnahmeantrag innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt gestellt wird.
Doch versicherungsrechtlich ist der Kläger kein Elternteil, so dass er auch nicht die Nachversicherung des Kindes seines Partners verlangen könne, entschied das OLG in seinem Urteil vom 28. Februar 2019. Wer „Elternteil” sei, richte sich nach dem deutschen Abstammungsrecht, welches eine gleichgeschlechtliche Elternschaft nicht kenne. Elternschaft setze regelmäßig eine Mutter und einen Vater voraus.
Zwar könnten nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 10. Dezember 2014 auch gleichgeschlechtliche Wunscheltern dem Kind ebenso eine sozial gleichwertige Elternschaft vermitteln, wie dies bei verschiedengeschlechtlichen Eltern der Fall ist (Az.: XII ZB 463/13; JurAgentur-Meldung vom 19. Dezember 2014). Voraussetzung hierfür sei aber, dass „die Elternschaft auf Dauer angelegt und rechtlich etabliert” ist.
Daran fehle es hier, da der Versicherungsnehmer und der biologische Vater des Kindes weder verheiratet noch verpartnert gewesen seien. Bei der Zuerkennung der Elternschaft durch ein US-Gericht sei ebenfalls nicht geprüft worden, ob die Lebensgemeinschaft stabil und dauerhaft angelegt ist. fle
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