Millionenstreit um Cholesterinsenker: Krankenkassen setzen sich vorm Bundessozialgericht durch
01.03.2011
Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Postion der gesetzlichen Krankenkassen unterstützt und bestätigt, dass für das blutfettsenkende Arzneimittel Sortis des Pharmaherstellers Pfizer auch in Zukunft nur der Festbetrag weit unter dem tatsächlichen Abgabepreis der Präparate erstattet werden muss. Den Rest zahlen die Patienten der gesetzlichen Krankenkassen aus eigener Tasche.
Der US-Pharmakonzern Pfizer zeigt sich von dem Urteil des BSG wenig beeindruckt und erklärte, an seiner Preisstrategie für den Cholesterinsenker Sortis (Atorvastatin) festhalten zu wollen. Preissenkungen seien nicht vorgesehen, denn der Konzern ist weiterhin der Überzeugung, dass Sortis als therapeutische Innovation nicht an den Festbetrag gebunden sein sollte, erklärte ein Pfizer-Sprecher im Anschluss an das Urteil des BSG in Kassel (Az: B 1 KR 7/10 R und B 1 KR 10/10 R).
Festbeträge für Cholesterinsenker Sortis rechtmäßig
Die Krankenkassen hatten den Cholesterinsenker Sortis wegen fehlender therapeutischer Überlegenheit gegenüber anderen Statinen in die Festbetragsgruppe der HMG-CoA-Reduktasehemmer einbezogen und einen entsprechend geringen Festbetrag für die Präparate erstattet. So mussten Kassenpatienten, die auf eine Behandlung mit Sortis bestanden, kräftig zuzahlen. Zwischen 28,30 Euro (10 Milligramm, 30 Stück) und 158,55 (40 Milligramm, 100 Stück) pro Packung waren von den Patienten aus eigener Tasche aufzubringen. Diese Position hat das BSG nun bestätigt und die Einstufung bzw. die Erstattung nach den Festbeträgen der Arzneimittelgruppe der HMG-CoA-Reduktasehemmer als rechtmäßig eingestuft. Für die Krankenkassen ein erleichterndes Urteil, drohten ihnen doch zusätzliche Milliardenzahlungen bei einer höheren Vergütung für Sortis. Allerdings sind die entsprechenden Kosten künftig weiterhin von den Patienten zu tragen, da Pfizer offenbar nicht zu einer Kostensenkung bereit ist. Bestimmte Patientengruppen könnten von Sortis stärker profitieren als von anderen Statinen, was den die innovative Leistung des Präparates verdeutliche und den weit höheren Preis rechtfertige, erklärte der Konzernsprecher im Anschluss an das Urteil.
Pharmakonzern und Versicherter klagen durch alle Instanzen
Der Pharmakonzern war gemeinsam mit einem gesetzlich Krankenversicherten, der nach eigener Einschätzung auf Sortis angewiesen ist, gegen die Festbetragsfestsetzung der gesetzlichen Krankenkassen vor Gericht gezogen. Nun hat als letzte Instanz das BSG in Kassel die Klage des Versicherten und des Pharmakonzerns verworfen und die Einstufung des Cholesterinsenkers durch die Krankenkassen bestätigt. Auf Basis der aktuellen Erkenntnisse könne keiner der Kläger die Aufhebung der Festbeträge verlangen, so das Urteil des BSG. Würde eine Studienlage vorliegen, welche für die Gruppenbildung bedeutsame Therapiehinweise, Verordnungseinschränkungen oder -ausschlüsse rechtfertige, hätte das Urteil auch anders ausfallen können, erklärte das BSG. Doch eine solche Studienlage habe dem ersten Senat des BSG für die Urteilsbildung nicht zur Verfügung gestanden, so dass der Argumentation der Kläger nicht zu folgen sei. Die gebildete Festbetragsgruppe schränke die Therapiemöglichkeiten nicht ein und es stehen ausreichend medizinisch notwendige Verordnungsalternativen zur Verfügung, betonte das BSG.
Pfizer verlangt bei zahlreichen Präparaten höhere Preise
Bei Pfizer sind Arzneimittelpreise weit über den von den Krankenkassen bestimmten Festbeträgen, durchaus nicht ungewöhnlich. So müssen die gesetzlich versicherten Patienten bisher auch bei den Pfizer-Produkten Accupro (Quinapril), Accuzide (Hydrochlorothiazid, Quinapril) und Selectol (Celiprolol) drauf zahlen.
Das Medikament Sortis (Atorvastatin) ist ein Cholesterin-Synthese-Hemmer, kurz auch CSE-Hemmer genannt. Das Arzneimittel wird in der konventionellen Medizin zur Senkung des Cholesterinspiegels LDL rezeptpflichtig verabreicht. Die Krankenkassen sind der Auffassung, dass der Cholesterinsenker Sortis wegen fehlender therapeutischer Überlegenheit gegenüber anderen Mitteln nicht zum Festpreis erstattet wird. Nach diesem Urteil müssen Patienten, die auf eine Behandlung des Mittel Atorvastatin dennoch bestehen, weiterhin hohe Zusatzzahlungen leisten. (fp)
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Bild: Andrea Damm / pixelio.de
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