Urteil: Ambulante Fettabsaugung keine Kassenleistung
28.04.2012
Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht dazu verpflichtet, eine Fettabsaugung zu finanzieren. Das entschied das Sozialgericht Mainz und wies eine Klage einer Patientin ab. In der Urteilsbegründung hieß es, der Gemeinsame Bundesausschuss hat die ambulant durchgeführte Therapie bislang nicht als Behandlungsmethode anerkannt. Aus diesem Grund müssen die Kassen die Behandlungskosten auch dann nicht übernehmen, wenn es sich um einen medizinisch induzierten Eingriff handelt. Die Frau muss die Kosten nun selbst tragen.
Krankenkassen sind nicht verpflichtet die Kosten einer ambulanten Liposuktion (Fettabsaugung) zu übernehmen. Das urteilte das Sozialgericht in Mainz (Az: S 14 KR 143/11). Das gilt auch dann, wenn sich das Fettgewebe beim Patienten aufgrund einer Krankheit vergrößert hat. Das ambulant durchgeführte Fettabsaugen sei noch eine neuartige Untersuchungs- und Behandlungsmethode, wie es in der Begründung heißt. Diese werde im ambulanten Bereich nur dann finanziert, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) einen solchen Eingriff als medizinisch sinnvoll erachte und empfehle. Bislang liegt aber eine solche Empfehlung der Experten nicht vor. Der GBA ist für die Festsetzung der Leistungen für die medizinische Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zuständig.
Im vorliegenden Fall hatte eine Klägerin sich ambulant Fettabsaugen lassen. Ärztlich diagnostiziert wurde bei der Frau ein Lipödemen, an der sie seit ihrer Jugend leidet. Die Erkrankung führt zu einer schmerzvollen Häufung von Fettgewebe. Weder Sport, Ernährungsumstellung noch manuelle Lymphdrainagen konnten bislang das Leiden der Betroffenen lindern. Als die Klägerin eine Kostenübernahme bei der Krankenkasse einreichte, weigerte die sich den Eingriff zu bezahlen.
Ein besonderer Ausnahmefall lag ebenfalls nicht vor, welcher trotz fehlender GBA Empfehlung zu einer Kostenübernahme durch die Krankenkasse führt. Ein solcher Fall liegt nur dann vor, wenn Versicherte sich in einer lebensbedrohlichen Situation befinden und die vorliegende Krankheit zu oftmals zu einem tödlichen Ende führt. Ein derartiger Verlauf ist bei Lipödemen aber nicht bekannt. (sb)
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Bild: Martin Büdenbender / pixelio.de
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