BSG verpflichtet Krankenkassen zur Kostenübernahme von Rauchmeldern für Gehörlose
22.08.2014
Gehörlose haben Anspruch auf zwei von der Krankenkasse bezahlte Rauchmelder. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in seinem am Mittwoch veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen: B 3 KR 8/13 R). Die Spezial-Rauchmelder ermöglichten „ein von fremder Hilfe unabhängiges selbstständiges Wohnen", so die Kasseler Richter.
Gehörlose haben Anspruch auf Versorgung mit zwei Rauchmeldern mit Lichtsignalen
Im konkreten Fall hatte ein Gehörloser aus Hamburg geklagt, da ihm die Techniker Krankenkasse (TK) die Kostenübernahme für zwei spezielle Rauchmelder mit Lichtsignalen verweigert hatte. Auch das Landessozialgericht (LSG) lehnte den Anspruch ab, so dass der Fall in letzter Instanz vor dem BSG verhandelt wurde. Während das LSG entschied, dass die Krankasse lediglich für die medizinische Rehabilitation zuständig sei, die Rauchmelder aber der „allgemeinen Vorsorge für Risiko- und Gefahrensituationen" dienten und deshalb „der Eigenverantwortung des Einzelnen zuzurechnen" seien, kam das BSG zu einem anderen Urteil. Laut den Kasseler Richtern habe der Kläger Anspruch auf zwei Rauchmelder für Gehörlose.
„Diese Geräte dienen einem grundlegenden Sicherheitsbedürfnis, sind in mittlerweile dreizehn von sechzehn Bundesländern bauordnungsrechtlich vorgeschrieben und ermöglichen gehörlosen Versicherten in der ihren Bedürfnissen angepassten Ausführung ein von fremder Hilfe unabhängiges selbstständiges Wohnen“, so die Urteilsbegründung des BSG. „Damit ist ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen.“ (ag)
Bild: Stephan Poost / pixelio.de
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