Krankenkasse muss Anfragen zu Sozialversicherungsbeiträgen beantworten
Versicherte haben einen Anspruch auf Informationen über die Beitragszahlung des Arbeitgebers. Dies hat der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts entschieden. Demnach seien die gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet, in begründeten Fällen Auskunft darüber zu geben, ob die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet wurden oder nicht. Geklagt hatte eine Frau aus dem Landkreis Limburg-Weilburg.
Gericht gibt Frau aus dem Landkreis Limburg-Weilburg Recht
Arbeitnehmer können „im begründeten Fall“ von ihrer Krankenkasse eine Auskunft darüber verlangen, ob der Arbeitgeber für sie ordnungsgemäß die Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet. Zu diesem Urteil (Az.: L 8 KR 158/14) ist der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts gekommen. Damit entschied das Gericht zugunsten einer Frau aus dem Landkreis Limburg-Weilburg, deren Anfrage zuvor bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung abgewiesen worden war.
Wie das Hessische Landessozialgericht berichtet, war die Frau von einem früheren Kollegen informiert worden, dass ihre ehemalige Arbeitgeberin mutmaßlich die Beiträge zur Sozialversicherung nicht gezahlt hatte. Daraufhin erkundigte sie sich bei Krankenkasse, die jedoch eine Auskunft ablehnte. Als Begründung führte die Kasse an, dass es sich um Sozialdaten der Arbeitgeberin handele, die ohne deren Einwilligung nicht an Versicherte weitergegeben werden dürften, teilt das Gericht mit.
Recht auf Auskunft konkretisiere das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
Doch die Richter gaben der Frau Recht. Demnach hätten Versicherte im Sinne des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung „einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Sozialdaten“ (§ 83 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch). Dementsprechend dürfte die Kasse einem bei ihr Versicherten keine Informationen über die Entrichtung der Beiträge zur Sozialversicherung vorenthalten, da es sich auch um dessen Sozialdaten handele. Denn der Arbeitgeber sei zwar allein zur Beitragszahlung verpflichtet, der Arbeitnehmeranteil werde jedoch aus dem Vermögen des Arbeitnehmers erbracht (§ 28e SGB IV). Da zudem keine schützenswerten Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers vorlägen, käme auch ein Unterbleiben der Auskunftserteilung nach §83 SGB X Abs. 4 Satz 3 nicht in Betracht, so die Mitteilung weiter. (nr)
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