Amtsgericht München: Blinder bleibt auf Stornokosten sitzen
Können Hundehalter wegen ihres erkrankten Hundes nicht in den Urlaub fahren, muss die Reiserücktrittsversicherung nicht für die Stornokosten aufkommen. Dies gilt selbst dann, wenn der Vierbeiner ein Blindenhund und der Halter auf das Tier angewiesen ist, entschied das Amtsgericht München in einem am Freitag, 14. Juli 2017, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 191 C 17044/16). Die Reiserücktrittsversicherung müsse nur für jene Versicherungsfälle aufkommen, die in den Versicherungsbedingungen konkret genannt sind.
Damit muss der 39-jährige blinde Kläger Stornokosten für eine abgesagte Urlaubsreise in Höhe von 990 Euro selber bezahlen. Der Stuttgarter hatte mit seiner Mutter vom 18. Juni 2016 bis 27. Juni 2017 eine Reise nach Fuerteventura gebucht.
Doch sein Blindenführhund „Frazer“ macht ihm einen Strich durch die Rechnuntg. Der Blindenhund erlitt eine akute Erkrankung in Form eines epileptischen Anfalls. Das Tier war flugunfähig. Die Reise wurde storniert, da der blinde Kläger auf den Blindenhund angewiesen war.
Die Reiserücktrittsversicherung übernahm die Stornokosten jedoch nicht. Ohne Erfolg machte der Kläger geltend, dass „Frazer“ ein Hilfsmittel sei. Auch der Bruch von Prothesen oder die Lockerung von implantierten Gelenken seien in den Versicherungsbedingungen als versicherte Ereignisse genannt. Gleiches gelte, wenn er wegen einer Erkrankung plötzlich sein Sehvermögen verliere. Der erkrankte Blindenhund sei mit diesen Versicherungsfällen vergleichbar. Schließlich müsse sich auch jemand zu Hause um den Hund kümmern.
In seinem Urteil vom 11. November 2016 stellte das Amtsgericht jedoch klar, dass nur Versicherungsfälle, die in den Versicherungsbedingungen aufgelistet sind, zählen. Der darin enthaltene Katalog von Versicherungsfällen sei abschließend. Dass der Blindenhund erkrankt und der Kläger auf diesen angewiesen ist, sei kein darin aufgeführter Versicherungsfall. Das Ereignis sei damit kein Vertragsbestandteil geworden. fle
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