OLG Oldenburg: Mutter muss Vaterschaftsfeststellung dulden
Ist ein Kind die mögliche Folge eines Seitensprungs gewesen, muss die verheiratete Mutter die Untersuchung der biologischen Vaterschaft des ehemaligen Liebhabers grundsätzlich dulden. Die Mutter kann das Verfahren nicht einfach mit dem Argument verweigern, dass mit der Vaterschaftsfeststellung die bestehende intakte Familie und damit das Kindeswohl gefährdet sei, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem am Mittwoch, 8. März 2017, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 13 WF 14/17).
Im konkreten Fall ging es um ein heute eineinhalbjähriges Kind, welches vielleicht aus einem Seitensprung der verheirateten Mutter mit ihrem ehemaligen Liebhaber stammt. Rechtlicher Vater ist nach den geltenden Bestimmungen aber der Ehemann.
Der mögliche biologische Vater verlangte, dass die Frau ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren zulässt. Sei er der leibliche Vater, wolle er auch Umgang mit seinem Kind haben. Dies ist nach dem Gesetz bei einem „ernsthaften Interesse“ an dem Kind möglich, vorausgesetzt, der Umgang dient auch dem Kindeswohl.
Doch die Mutter weigerte sich, mit ihrem Kind an der Abstammungsuntersuchung teilzunehmen. Dies diene nicht dem Wohl ihres Kindes. Ihr früherer Liebhaber sei als Eindringling in eine intakte Familie anzusehen.
Das OLG verpflichtete die Frau in seinem Beschluss vom 14. Februar 2017 die Vaterschaftsfeststellung zu dulden. Der Kindesmutter drohten mit der Untersuchung keine zusätzlichen Belastungen für das Familienleben, zumal ihr Ehemann von dem ganzen Verfahren wisse.
Werde die biologische Vaterschaft des Antragstellers bestätigt, müsse in einem zweiten Schritt geklärt werden, ob der Umgang des Mannes mit seinem Kind dem Kindeswohl dient. Hierfür müssten dann verschiedene, von der Mutter erhobene Vorwürfe aufgeklärt und das Kind in kindgerechter Weise über den biologischen Vater unterrichtet werden.
Das Bundesverfassungsgericht hatte in einem Beschluss vom 19. November 2014 bereits entschieden, dass ein Vaterschaftstest aber verhältnismäßig sein muss (Az.: 1 BvR 2843/14; JurAgentur-Meldung vom 4. Dezember 2014). Der mutmaßliche biologische Vater könne nicht immer sofort einen Vaterschaftstest verlangen. Anders sehe dies aber aus, wenn es vergleichsweise einfach ist, diese Fragen zu klären, ohne dass damit das Familienleben der Mutter beeinträchtigt wird.
Einen möglichen Umgang des biologischen Vaters mit seinem Kind muss auch nicht automatisch das Kindeswohl beeinträchtigen, wenn dies zu Beziehungsproblemen zwischen der Mutter und dem rechtlichen Vater führt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 5. Oktober 2016 (Az.: XII ZB 280/15; JurAgentur-Meldung vom 3. November 2016). Sofern ein Umgang mit dem leiblichen Vater in Betracht kommt, habe das Kindeswohl Vorrang vor dem Elternrecht. Weigerten sich die Eltern, das Kind über seine Abstammung aufzuklären, müsse notfalls das Familiengericht für Abhilfe sorgen. fle
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