Urteil: Unverheiratete müssen künstliche Befruchtung selbst zahlen
14.06.2014
Laut einem aktuellen Gerichtsurteil dürfen gesetzliche Krankenkassen die Kosten für eine künstliche Befruchtung bei unverheirateten Paaren nicht übernehmen. Begründet wurde dies damit, dass der Gesetzgeber die Kostenübernahme „ausdrücklich auf Eheleute beschränkt“. Politiker sehen sich nun in der Verantwortung, um gegen die Ungleichbehandlung Lediger vorzugehen.
Kein Zuschuss für unverheiratete Paare
Wie das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in Potsdam am Freitag entschied, dürfen die gesetzlichen Krankenkassen unverheirateten Paaren keinen Zuschuss zu einer künstlichen Befruchtung bezahlen. (Az: L 1 KR 435/12 KL) Selbst als freiwillige sogenannte Satzungsleistung ist dies unzulässig. Zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen gehören laut Gesetz auch „medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft“. Daher zahlen die Kassen unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen einen Zuschuss zur künstlichen Befruchtung, wobei die Frau nicht älter als 39 Jahre und der Mann nicht älter als 50 Jahre sein darf. Zudem ist Bedingung, dass die beiden miteinander verheiratet sind. Manche Kassen, wie die AOK Baden-Württemberg, beteiligten sich auch bei Frauen, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft leben, an den Kosten für eine künstliche Befruchtung.
Gesetzgeber beschränkt Leistungen ausdrücklich auf Eheleute
Die Kassen dürfen seit 2012 auch freiwillige „Satzungsleistungen“ über die gesetzlichen Leistungen hinaus gewähren. Damit solle der Wettbewerb der Kassen belebt werden. Auch die BKK Verkehrsbau Union mit Sitz in Berlin hatte vor zwei Jahren beschlossen, nichtverheirateten Paaren „in auf Dauer angelegter Lebensgemeinschaft“ einen Zuschuss von 75 Prozent zu zahlen. Allerdings wurde die entsprechende Satzungsänderung vom Bundesversicherungsamt nicht genehmigt, woraufhin die Kasse klagte. Diese Klage wurde vom LSG Potsdam nun aber abgewiesen. Das Gesetz lasse den Richtern zufolge zwar zu, dass die Kassen Satzungsleistungen auch im Bereich der künstlichen Befruchtung vorsehen. Doch der Gesetzgeber habe dies „aus sachlichen Gründen bewusst und ausdrücklich auf Eheleute beschränkt“. Das Bundesverfassungsgericht habe dies 2007 „für unbedenklich erklärt“.
Trauschein für Kinderwunschbehandlung nötig
Wie das Gericht nun entschied, dürfe „dieser gesetzliche Rahmen über eine Satzungsänderung einer Krankenkasse nicht zur Disposition gestellt werden“. Lediglich dem Gesetzgeber sei eine Ausweitung vorbehalten. Die Betriebskrankenkasse kündigte Revision gegen das Urteil an. Andrea Galle, Vorstandsmitglied der Betriebskrankenkasse, sagte, dass der Zuschuss für eine Kinderwunschbehandlung die einzige Krankenkassenleistung sei, bei der ein Trauschein notwendig sei: „Wir sind der Meinung, dass ein Trauschein für die Entscheidung einer Krankenkasse in keinem Fall maßgeblich sein kann und darf.“
Politiker wollen gegen Ungleichbehandlung aktiv werden
Auch Politiker sehen sich mittlerweile in der Pflicht, gegen die Ungleichbehandlung und somit Diskriminierung Lediger aktiv zu werden. So sagte der stellvertretende SPD-Fraktionsvorsitzende Karl Lauterbach gegenüber der „Welt“: „Wir sind als Gesetzgeber gefragt zu prüfen, ob die Trennung zwischen verheirateten und unverheirateten Paaren aufgehoben werden kann.“ Dabei gehe es um die Frage, ob die künstliche Befruchtung auch für Unverheiratete als Pflichtleistung der Kassen festgeschrieben werden könne. Auch die Grünen-Sozialpolitikerin Katja Dörner sieht Änderungsbedarf: „Es ist völlig aus der Zeit gefallen, verheiratete und unverheiratete Paare bei der Kostenerstattung unterschiedlich zu behandeln“, so die Vizefraktionschefin. „Die Kosten für unverheiratete Paare zu übernehmen sollte den Krankenkassen nicht nur möglich, sondern vom Gesetzgeber vorgegeben sein.“ In Deutschland werden jährlich rund 10.000 Babys nach einer künstlichen Befruchtung geboren. Die Kosten für eine In-Vitro-Fertilisation (IVF) oder eine Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) werden mit etwa 2.000 bis 2.500 Euro angegeben. (ad)
Bild: Thommy Weiss / pixelio.de
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