OLG München: Gesetz sieht keine Höchstfrist vor
Werden psychisch Kranke wegen einer Straftat in einer psychiatrischen Klinik untergebracht, ist dies theoretisch lebenslang möglich. Denn nach den gesetzlichen Bestimmungen besteht keine Höchstfrist für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, entschied das Oberlandesgericht (OLG) München in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 15. März 2017 (Az. 1 Ws 192, 193/17).
Im konkreten Fall ging es um einen psychisch Kranken, der nach einer versuchten schweren räuberischen Erpressung seit dem 27. April 2007 in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht war. Ab 2013 befand sich der Mann im „Probewohnen“ außerhalb der Klinik. Das Landgericht München I setzte die Klinikunterbringung zur Bewährung aus. Doch während des „Probewohnens“ beging der Mann mehrere Einbruchdiebstähle.
Daraufhin wurde eine dreimonatige Unterbringung in der Psychiatrie angeordnet. Zusätzlich wurde auch die Aussetzung der früheren Maßregel zur Bewährung widerrufen, so dass der Mann länger in der Klinik bleiben musste.
Dagegen legte der Kranke Beschwerde ein und meinte, dass nur die letzte befristete Unterbringungsanordnung gelten dürfe.
Dem widersprach das OLG. Laut Gesetz sei zwar sei bei einer neuen Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt eine entsprechende frühere Anordnung erledigt. Dies gelte aber nicht für die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik. Für die Unterbringung in der Psychiatrie gebe es keine gesetzliche Höchstfrist, betonte das Gericht. Der Beschwerdeführer könne damit nicht bereits nach drei Monaten wieder entlassen werden. fle/mwo
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