EuGH grenzt erlaubten von verbotenem Oral-Tabak ab
Lutschtabak ist kein Kautabak und daher in der EU weitgehend verboten. Nur wenn erst beim Kauen die Wirkstoffe freigesetzt werden, ist der Verkauf auch in Deutschland zulässig, urteilte am Mittwoch, 17. Oktober 2018, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-425/17).
Im Streitfall geht es um Produkte der Marke „Thunder” des dänischen Herstellers V2 Tobacco. Die Stadt Kempten hatte einem Händler den Verkauf verboten, weil es sich um unzulässigen „Tabak zum oralen Gebrauch” handele. Der Händler klagte.
Hintergrund ist das Verbot von „Tabak zum oralen Gebrauch” in der EU. Ausnahmen gibt es aus historischen Gründen lediglich für Schweden. Das Verbot gilt zudem nicht für Tabakprodukte, die „ausschließlich zum Kauen bestimmt” sind.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München fragte nun beim EuGH an, wie Kautabak und verbotener „Tabak zum oralen Gebrauch” voneinander abzugrenzen sind.
Nach dem Luxemburger Urteil gelten als Kautabak Produkte, „die ihre wesentlichen Inhaltsstoffe im Mund nur durch Kauen freisetzen können”. Tabakprodukte, die zwar auch gekaut werden können, die ihre Wirkstoffe aber auch durch Lutschen oder das reine Halten im Mund freisetzen, gelten dagegen als verbotener „Tabak zum oralen Gebrauch”.
Die hier im Streit stehenden Produkte werden als „Chewing Tobacco” vermarktet. Ob das Kauen aber tatsächlich nötig ist, damit die Wirkstoffe freigesetzt werden, müssen nun die Richter des VGH München prüfen. mwo/fle
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