BGH: Geburtenregister orientiert sich an biologischer Fortpflanzung
Auch nach der Geschlechtsänderung eines Elternteils sollen Kinder immer nur einen rechtlichen Vater und eine Mutter haben. Wurde mit dem Samen einer Mann-zu-Frau-Transsexuellen ein Kind gezeugt, kann sie daher im Geburtenregister nicht den Eintrag als zweite Mutter verlangen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag, 4. Januar 2018, veröffentlichten Beschluss entschied (Az.: XII ZB 459/16). Rechtlich könne sie nur Vater werden.
Damit wies der BGH ein Paar aus einer biologischen Frau und einer Mann-zu-Frau-Transsexuellen ab, das in eingetragener Lebenspartnerschaft in Berlin lebt. Die Zugehörigkeit der Transsexuellen zum weiblichen Geschlecht ist seit 2012 rechtskräftig anerkannt. Mit ihrem Samen hatte seine Partnerin 2015 ein Kind bekommen.
Das Standesamt trug die biologische Mutter als Mutter in das Geburtenregister ein. Dem Wunsch des Paares, die Transsexuelle ebenfalls als Mutter einzutragen, lehnte es ab.
Zu Recht, wie nun der BGH entschied. Der „Fortpflanzungsbeitrag“ der Transsexuellen liege in seiner Samenspende. „Mithin ist nur die Begründung der Vaterschaft möglich“, heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 29. November 2017.
Nach dem Transsexuellengesetz bleibe das Rechtsverhältnis zu eigenen leiblichen Kindern von einer Geschlechtsänderung unberührt, so der BGH zur Begründung. Dies habe das Bundesverfassungsgericht bereits 2011 als im Interesse des Kindes gerechtfertigt angesehen.
In dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011 (Az.: 1 BvR 3295/07) heißt es: „Es ist ein berechtigtes Anliegen, Kinder ihren biologischen Eltern auch rechtlich so zuzuweisen, dass ihre Abstammung nicht im Widerspruch zu ihrer biologischen Zeugung auf zwei rechtliche Mütter oder Väter zurückgeführt wird.“ Eine solche „klare, den biologischen Umständen entsprechende rechtliche Zuordnung“ sehe das Transsexuellengesetz auch vor.
Entsprechend hatte der BGH bereits entschieden, dass ein Frau-zu-Mann-Transsexueller, der ein Kind geboren hat, rechtlich nicht dessen Vater sein kann (Beschluss vom 6. September 2017, Az.: XII ZB 660/14; JurAgentur-Meldung vom 25. September 2017). mwo
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