BAG: Arbeitgeber kann Anspruch aber durch Monatsvergütung erfüllen
(jur). Werden Bereitschaftszeiten rein rechnerisch geringer als der Mindestlohn vergütet, kann der Arbeitgeber dies durch die reguläre monatliche Arbeitsvergütung wieder ausgleichen. Das gilt jedenfalls dann, wenn tariflich oder im Arbeitsvertrag kein konkreter Stundensatz, sondern ein Monatslohn festgelegt ist, urteilte am Mittwoch, 29. Juni 2016, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 5 AZR 716/15). Denn für die Erfüllung des Mindestlohnanspruchs sei dann der monatliche Gesamtverdienst maßgeblich.
Im entschiedenen Rechtsstreit scheiterte damit ein Rettungssanitäter aus Nordrhein-Westfalen mit seiner Klage für mehr Lohn. Der Mann wurde nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) bezahlt, der eine monatliche Vergütung in Höhe von 2.680 Euro plus Zulagen vorsah, nicht aber einen festen Stundensatz.
Danach sollte er 30 Stunden pro Woche regulär arbeiten und 18 weitere Stunden Bereitschaftszeiten leisten. Diese wurden zur Hälfte als normale Arbeit gewertet, so dass er insgesamt die tarifliche Arbeitszeit von 39 Stunden erreichte.
Als 2015 der gesetzliche Mindestlohn eingeführt wurde, rechnete der Rettungsassistent die Stundenvergütung für seine Bereitschaftszeiten aus: Auf die tariflichen 39 Wochenstunden umgerechnet bedeute sein Monatslohn 15,81 Euro pro Stunde. Für 18 Bereitschaftsstunden bekomme er demnach neun Mal 15,81 Euro, insgesamt also 142,29 Euro. Pro Stunde seien dies nur 7,90 Euro und damit weniger als der Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro.
Durch die Einführung des Mindestlohns sei die tarifliche Vergütungsregelung daher unwirksam geworden, meinte er. Ihm stehe daher auch im Bereitschaftsdienst nicht nur der Mindestlohn, sondern die „übliche Vergütung“ in Höhe von 15,81 Euro brutto pro Arbeitsstunde zu.
Diese Rechnung machte das BAG jedoch nicht mit. Zwar gelte der gesetzliche Mindestlohn für jede geleistete Arbeitsstunde – und damit auch für Bereitschaftszeiten. Dieser Anspruch sei hier aber erfüllt. Denn sei kein konkreter Stundensatz festgelegt, komme es für die Erfüllung des Mindestlohnanspruchs auf die Monatsvergütung an. Hier habe der Kläger einschließlich der Bereitschaftszeiten bis zu 228 Stunden pro Monat gearbeitet. Nach dem Mindestlohn hätte er damit 1.938 Euro brutto erhalten müssen. Tatsächlich habe sein Monatsverdienst jedoch deutlich darüber gelegen.
Offen ließ das BAG, inwieweit der Mindestlohnanspruch erfüllt wird, wenn zwar für Bereitschaftszeiten konkret ein unter dem Mindestlohn liegender Stundensatz vereinbart wurde, mit der höheren Vergütung der regulären Arbeitszeit insgesamt aber doch noch der Mindestlohn erreicht wird. fle/mwo/fle
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