Keine Kostenübernahme der Misteltherapie außerhalb der palliativen Therapie
Die Wirkstoffe der Mistel können bei der Behandlung von Krebserkrankungen eine äußerst positive Wirkung entfalten. Daher hatte eine Frau ihre Krankenkasse auf die Kostenübernahme für die adjuvanten Krebstherapie mit dem anthroposophischen nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel Iscador M verklagt. Doch das zuständige Sozialgericht hat die Klage abgewiesen und am Bundessozialgerichts wurde in mündlicher Verhandlung am 15. Dezember (Az.: B 1 KR 30/15 R) die eingereichte Revision zurückgewiesen. „Krankenkassen müssen nur palliativ eingesetzte anthroposophische Mistelpräparate bezahlen“, so die Mitteilung des Bundessozialgerichts zu der Entscheidung.
Nachdem ihre Krankenkasse die Kostenübernahme für das anthroposophische nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel Iscador M verweigerte, reichte die Krebspatientin Klage beim zuständigen Sozialgericht ein. Dies entschied allerdings gegen die Klägerin. Auch in der Revision am Bundessozialgericht ist die Frau nun gescheitert. Zwar sind die Vorteile der Misteltherapie bei Krebs durchaus bekannt, doch dem Bundessozialgericht zufolge bleiben „apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wie das Mistelpräparat Iscador M von der Arzneimittelversorgung nach dem SGB V grundsätzlich ausgeschlossen.“ Die Kostenübernahme sei auf den Einsatz in der palliativen Medizin beschränkt.
Kein Anspruch auf die Versorgung mit anthroposophischen Mistelpräparaten
Grundlage für die Kostenübernahme bei den Arzneimitteln bildet die Empfehlung des Gemeinsame Bundesausschusses (GBA). Allerdings hat der GBA die Mistelpräparate „ausschließlich beschränkt auf den Einsatz in der palliativen Therapie in die Liste der verordnungsfähigen nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel aufgenommen“, berichtet das Bundessozialgericht. Die Revision der Klägerin wurde laut Mitteilung des Gerichts zurückgewiesen und sie hat keinen Anspruch auf die Versorgung mit dem nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel Iscador M zur adjuvanten Krebstherapie. Dem Bundessozialgericht zufolge gilt die Anwendungsbeschränkung „in der palliativen Therapie“ auch für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen.
Das Bundessozialgericht begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass der GBA über eine hinreichende demokratische Legitimation verfüge, um durch Richtlinien festzulegen, bei welchen nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel im Falle schwerwiegender Erkrankungen eine ausnahmsweise Verordnung – mit entsprechender vertragsärztlicher Begründung – möglich ist. (fp)
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