28.02.2013
Seit diesem Jahr bieten die AOK Bremen/Bremerhaven und die AOK Niedersachsen ihren Versicherten die Homöopathie als Satzungsleistung an. Erstattet werden „die homöopathische Erstanamnese und die homöopathische Folgebehandlung, sofern diese von Vertragsärzten mit der Zusatzqualifikation Homöopathie erbracht werden“, heißt es auf den AOK-Webseiten. Außerdem werden die Kosten der homöopathischen Arzneimittel erstattet, sofern sie von einem Vertragsarzt mit der Zusatzqualifikation Homöopathie auf einem Privatrezept verordnet wurden.
Diese Leistungen sind jedoch gedeckelt. Versicherten werden die tatsächlichen Kosten in Höhe von 80 Prozent je Rechnung erstattet, maximal aber nur bis zu 250 Euro im Kalenderjahr. Genau hinsehen sollten die Versicherten der AOK Niedersachsen, denn dort heißt es in der Satzung – und auch nur dort – dass diese Leistung am 31. Dezember 2013 endet. Auf Nachfrage erfuhr der DZVhÄ, dass bei weiterhin guter Finanzlage diese Leistung auch 2014 erstattet würde. Anders bei der AOK Bremen/ Bremerhaven, dort gibt es die Leistung auch über das Jahr 2013 hinaus.
Der Deutsche Zentralverein homöopathischer Ärzte (DZVhÄ) begrüßt zwar die Offenheit der AOKen gegenüber der Homöopathie, an der Gestaltung der Leistungen übt DZVhÄ-Vorsitzende Cornelia Bajic aber Kritik: „Die Begrenzung auf die Erst- und Folgeanamnese und die Erstattung von 250 Euro im Jahr ist halbherzig, da zahlen die Versicherten drauf.“ In den Selektivverträgen der DZVhÄ- Managementgesellschaft – zurzeit mit etwa 90 gesetzlichen Krankenkassen – ist das therapeutische Spektrum der homöopathischen Behandlung realistisch abgebildet. Diese Leistungen sind außerdem für die Versicherten kostenfrei.
Da es sich bei Patienten häufig um komplex chronisch erkrankte Menschen handelt, hatte der DZVhÄ angeregt, nur Ärzte mit dem Homöopathie-Diplom des DZVhÄ oder einer vergleichbaren Qualifikation zuzulassen. Das Diplom beinhaltet eine wesentlich intensivere Ausbildung als die Zusatzbezeichnung und verpflichtet die Inhaber zu einer kontinuierlichen Fortbildung. Auch hatte der DZVhÄ empfohlen, die Erstattung der Leistung nicht am Zulassungsstatus des Arztes festzumachen, sondern ausschließlich an seiner Ausbildung. Das GKV-Versorgungsstrukturgesetz lässt im Paragraf 11 Absatz 6 die Kostenübernahme von qualitätsgesicherten Leistungen durch nicht zugelassene Leistungserbringer – sprich Privatärzte – ausdrücklich zu. (pm)
Bild: Jörg Sabel / pixelio.de
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