VG Ansbach bestätigt Schülerversetzung in Parallelklasse
Das Mobben eines Klassenkameraden in einem WhatsApp-Klassenchat kann die zwangsweise Versetzung in eine Parallelklasse begründen. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere dann zulässig, wenn der Schüler zuvor bereits mehrfach wegen seines mangelhaften Sozialverhaltens verwarnt wurde und die Vorfälle die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigen, entschied das Verwaltungsgericht Ansbach in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 18. Juli 2017 (Az.: AN 2 K 17.00250).
Damit muss ein Schüler einer Hochbegabtenklasse eines Gymnasiums in eine reguläre Parallelklasse wechseln. Der Neuntklässler hatte bereits in der Vergangenheit wegen seines Sozialverhaltens vier Verwarnungen erhalten. Von Juli 2016 bis Dezember 2016 wurde ihm schließlich Mobbing eines Klassenkameraden im WhatsApp-Klassenchat vorgeworfen.
Im Chat hatte er ein Bild mit einem Affen mit einem großen Stock im Hinterteil veröffentlicht und den Schüler damit verglichen. Auch ein Link zu einem Artikel mit dem Titel „Albinos werden in Teilen Afrikas wie Tiere gejagt“ und der Kommentar zu dem Klassenkameraden „… halt lieber dein Maul sonst gibts ein flugticket nach afrika ohne Rückflug. Ich sag nur Albino-Hunter“ fehlte nicht. Der Hinweis, dass er lieber seinen Klassenkameraden als Osama bin Laden erschießen würde, machte das Verhalten nicht besser.
Nachdem sich die Eltern des gemobbten Schülers bei der Schule beschwert hatten, empfahl der schulische Disziplinarausschuss die Versetzung des Mobbing-Täters von der Hochbegabtenklasse in eine reguläre Parallelklasse. Der Schulleiter ordnete daraufhin die Versetzung an.
Ohne Erfolg verwies der mobbende Schüler auf seine Entschuldigung. Auch andere Klassenkameraden hätten sich an dem Chat gegen den Klassenkameraden beteiligt. Selbst der Vater des gemobbten Schülers halte die Versetzung für überzogen.
Das Verwaltungsgericht urteilte, dass die Versetzungsentscheidung nicht nur formal rechtmäßig zustande gekommen sei. Die Schule habe die pädagogische Maßnahme auch sonst zu Recht angeordnet. Andere, mildere disziplinarische Maßnahmen würden bei dem Schüler angesichts vier bestehender Verweise aufgrund seines Sozialverhaltens offenbar nicht fruchten. Eine Versetzung in eine Parallelklasse setze zwar disziplinarische Verstöße von „einigem Gewicht“ voraus. Dies sei hier aber der Fall.
Der klagende Schüler sei maßgeblich an dem Mobbing beteiligt gewesen und habe dabei andere Klassenkameraden noch angestiftet. Er habe nicht nur Anspielungen auf den Tod des gemobbten Schülers gemacht, die Beleidigungen seien auch besonders demütigend und grob gewesen. Sei der Kläger wegen Krankheit mal nicht in der Schule erschienen, habe sich die Klasse gegen den gemobbten Schüler wesentlich gemäßigter verhalten.
Das Verhalten des Schülers habe die Erziehungsverantwortung der Schule deutlich beeinträchtigt, so dass die Versetzung gerechtfertigt sei. Zwar habe der Kläger sich entschuldigt, er habe dabei jedoch keine Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt. Die Entschuldigung sei erst gekommen, als die Disziplinarmaßnahme absehbar war.
Auch der Hinweis des Schülers, dass es in seiner Schule nur eine Hochbegabtenklasse gibt, konnte das Verwaltungsgericht Ansbach nicht umstimmen. Danach ist die Versetzung hier auch dann gerechtfertigt, wenn der Schüler dadurch seine Hochbegabtenförderung verliert. fle/mwo
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