Urteil: Nahrungsergänzungsmittel in Rheinland-Pfalz nicht beihilfefähig
01.10.2014
Die Kosten für die Beschaffung von Nahrungsergänzungsmitteln sind nach der rheinland-pfälzischen Beihilfenverordnung nicht beihilfefähig. Dies hat das VG Koblenz entschieden.
Ein Beamter hatte Beihilfeleistungen u.a. für die Beschaffung des Lachs-Kaviar-Extrakts Vitalipin eingeklagt. Das beklagte Land lehnte dies ab. Im Falle von Vitalipin handele es sich um ein schlichtes Nahrungsergänzungsmittel, für das eine Kostenerstattung nicht vorgesehen sei.
Mit seiner dagegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, das Präparat Vitalipin finde sowohl als Nahrungsergänzungsmittel als auch als Medikament Verwendung. Im konkreten Fall sei es zu Behandlungszwecken ausdrücklich ärztlich verordnet worden.
Die Koblenzer Richter gaben der Klage in Bezug auf VItalpin nicht statt. Das Präparat Vitalipin sei nach den einschlägigen Bestimmungen als Nahrungsergänzung nicht beihilfefähig. Es komme dabei nicht auf die konkrete Verwendung des Mittels im Einzelfall, sondern auf die objektive Zweckbestimmung an. (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 5. September 2014, 5 K 370/14.KO).
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