Neue beihilfefähige Höchstbeträge für Bundesbeamte – gesicherter Erhalt der Beihilfe durch Änderung der Beihilfevorschrift des Bundes
10.10.2011
Am 23 September 2011 haben sich Vertreter der großen Heilpraktikerverbände auf Einladung des Bundesministeriums des Inneren (BMI) in Berlin mit dem Referatsleiter Herrn Ditmar Lümmen getroffen. Aufgrund des Bundesverwaltungsgerichtsurteiles (AZ: 2C 61.08) vom 12. November 2009 gab es Klärungsbedarf bezüglich der Beihilfegewährung für Heilpraktiker-Behandlungen. Nachdem im Saarland die Beihilfe für Heilpraktikerleistungen ersatzlos gestrichen wurde, war es klar, dass wir dringend ein Gespräch mit dem zuständigen Ministerium in Berlin suchen mussten. Auf Anfrage beim BMI wurde deutlich, dass die Kostenentwicklung der Heilpraktiker unter Beobachtung steht.
Offenes Gespräch im Bundesministerium
Die Kollegen des Gutachter- und Gebührenausschusses Siegfried Kämper, Franz Dieter Schmidt, Karl-Fritz König und Frank Haseloff führten die Gespräche im Bundesministerium des Inneren (BMI). Dabei wurde deutlich, dass sowohl der Bund als auch einige Länder mit großer Sorge feststellen mussten, dass für Heilpraktikerbehandlungen deutlich mehr Kosten entstanden sind als in den davor liegenden Jahren. Um die haushaltsrechtliche Vertretbarkeit und Wirtschaftlichkeit der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker zu verbessern und weiterhin zu gewährleisten, gab es ein offenes Gespräch zwischen allen Beteiligten.
Neue Erstattungstabelle
Die vom BMI vorgelegte neue Erstattungstabelle wurde diskutiert. Einige beihilfefähige Beträge liegen nun niedriger als zuvor aber sehr nahe am sogenannten GOÄ- Schwellenwert. Grundvoraussetzung für den Erhalt der Beihilfefähigkeit für das BMI war, dass bei vergleichbaren Leistungen der Heilpraktiker weniger Honorar erhält als ein Arzt. Dies widerspricht auch nicht dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil, wonach die Beihilfe neu geregelt werden sollte und das lediglich gerügt hat, dass die bisherige Bezugnahme auf ein Verzeichnis aus 1985 nicht mehr rechtens sein kann. Nach diesem Urteil gilt als angemessen der Betrag, der einem Arzt für eine vergleichbare Leistung zugebilligt wird und in der GOÄ verbindlich definiert wurde. Allerdings muss dieser Betrag nicht in dieser Höhe erstattet werden, weil die Kostenstruktur und Ausbildung zwischen Arzt und Heilpraktiker unterschiedlich zu bewerten sind.
Somit hat das Bundesverwaltungsgericht einen gewissen „Spielraum“ nach unten gebilligt. Unstrittig ist auch dass es im Ermessen des Bundes und der Länder liegt für seine Beamten Zuschüsse zu Behandlungen bei einem Heilpraktiker zu gewähren oder nicht. Bei der Erstellung der neuen Tabelle wurde neben dem Wirtschaftlichkeitsgebot in besonderer Weise den Belangen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker Rechnung getragen. Grundsätzlich werden Heilpraktikerleistungen als wertvoller Beitrag für die Gesundheit respektiert, jedoch musste das Bundesverwaltungsgerichtsurteil umgesetzt werden.
Bis zur Höhe der Beträge, die gemäß der neuen Leistungstabelle gelistet sind, wird der Bund ab dem ersten Oktober 2011 Beihilfe für seinen Bereich gewähren. Auf die in der Anlage (siehe weiter unten) genannten beihilfefähigen Höchstbeträge hat der Bund eine Zusage auf unbestimmte Zeit gemacht. Selbstverständlich bleibt es jedem Heilpraktiker wie bisher überlassen, welche Honorarhöhe er mit seinem Patienten vereinbart. Beihilfe vom Bund wird jedoch nur im Umfang der neuen Tabelle gewährt.
Beihilfe gesichert
Herr Lümmen sieht derzeit die Beihilfe für uns gesichert. Wir Heilpraktiker konnten vermitteln, dass wir nicht nur qualitativ hochwertige Gesundheitsdienstleistungen anbieten, sondern auch einen Beitrag zur Kostendämpfung leisten.
Fazit
Schaut man sich die neue Tabelle an, so kann insgesamt von einer Besserung gegenüber der alten Beihilferegelung gesprochen werden. Es gibt auch Abstriche und diese sind natürlich unangenehm, jedoch weit weniger schmerzlich als ein kompletter Wegfall der Beihilfe. Es darf nicht übersehen werden, dass die für die Staatskasse unerwünschte Kostensteigerung einen Handlungsbedarf ergeben hat. Da bei Beamten auch eine Zusatzversicherung nach bisheriger Leistungszusage keinesfalls immer den GOÄ-Schwellenwert abgedeckt hat, ist ohnehin jeder Heilpraktiker gut beraten so abzurechnen, dass eine mögliche Selbstbeteiligung nicht zu hoch ausfällt.
Behilfe Beamte Heilpraktiker-Behandlungen
Die genannten Beträge entlasten langfristig die Haushalte gegenüber der bisherigen Praxis und sichern vor allem den Erhalt der Beihilfe, wo diese noch gewährt wird und nun auch weiterhin Bestand haben wird. Dass dennoch viele Beträge deutlich höher liegen als bis noch vor einem Jahr, ist wirklicher Anlass zur Freude und hilft ein wenig darüber hinweg, dass bei einigen Beträgen (z.b. den Injektionsziffern) geringe Abschläge unvermeidbar waren.
Einige Beispiele sollen dies verdeutlichen:
GebüH 1:
Untersuchung 12,30 € – 20,50 €. Bis 2010 vergütet mit 12,30 €, nun sind 12,50 € beihilfefähig (bhfg).
GebüH 4:
Eingehende Beratung 16,40 € – 22,00 €. Bis 2010 16,40 €, nun 18,50 € bhfg.
GebüH 5:
Beratung 8,20 € – 20,50 €. Bis 2010 8,20 €, nun 9,00 € bhfg.
GebüH 17.1:
Neurologische Untersuchung 5,20 € – 26,00 €. Bis 2010 5,20 €, nun 21,00 € bhfg.
GebüH 21.1:
Akupunktur 10,30 € – 26,00 €. Bis 2010 10,30 €, nun 23,00 € bhfg.
GebüH 25.6:
Neuraltherapie 7,70 € – 26,00 €. Bisher 7,70 €, nun 11,00 € bhfg.
GebüH 34.2:
Gez. Chiropraktik 15,40 € – 19,00 €. Bisher 15,40 €, nun 17,00 € bhfg. (und Wegfall der Begrenzung von 3 x pro Behandlungsfall, jedoch nur 1 x pro Behandlungstag berechenbar.)
Während diese Beispiele zeigen, dass einige Verbesserungen statt gefunden haben, sollen auch ein paar „bittere Pillen“ nicht vorenthalten werden:
GebüH 25.1:
Injektion s.c. bis 5,20 €. Bis 2010 waren bhfg. 5,20 €, nun 4,50 € bhfg.
GebüH 25.2:
Injektion i.m. bis 5,20 €. Bis 2010 5,20 €, nun 4,50 € bhfg. GebüH 25.3:
Injektion i.v. bis 7,70 €. Bis 2010 7,70 €, nun 6,00 € bhfg. GebüH 25.4:
Quaddelbehandlung 7,20 € – 13,00 €. Bis 2010 7,20 €, nun 7,00 € bhfg.
GebüH 34.1:
Chiropraktik 10,50 € – 18.00 €. Bis 2010 4,96 € (=GOÄSchwellenwert), nun 4,00 €.
Dem BMI lag daran, auch die GOÄ-Anlehnung zu verlassen. somit sind diese Werte ohne die GOÄ-Begrenzungen zu sehen, was zu einer weiteren Verbesserung/Vereinfachungen führt!
Homöopathie
Leider wurden gerade bei der Ziffer 2 und der Homöopathie durch die Anwendung des GOÄ-Schwellenwertes von 120,65 EUR (gegenüber dem Betrag von 15,40 EUR), in Anlehnung an das BVerwG-Urteil, so enorme Kosten verursacht, dass es um diese Ziffer sehr schlecht stand. Bei dieser Ziffer gab es stets Probleme und sehr unterschiedliche Auslegungen.
Nun hat das BMI beschlossen:
GebüH 2:
Krankenexamen 15,40 – 41,00 EUR. Bisher 15,40 EUR, nun 35,00 EUR, jedoch nur 1 x jw Termin uns max. 3 x/6 Monate.
Positives Resümee:
Es darf nicht vergessen werden, dass jeder Beamte auch eine private Zusatzversicherung hat, die je nach seinem Status 30 % bis 50 % der Rechnung erstatten soll. An den Leistungszusagen und Erstattungsbeträgen der Privatkassen hat sich nichts geändert, so dass durch die unterschiedlichen Abrechnungsmodelle auch nicht unerhebliche Selbstbeteiligungen der Patienten entstanden sind. Diese waren bisher schwer zu vermitteln, wenn der Rechnungsbetrag deutlich höher gegenüber dem der Vergangenheit war. Schon aus diesem Grund haben wir Anfang des Jahres zur Zurückhaltung geraten. Mit den neuen Beträgen ist die mögliche Selbstbeteiligung sehr begrenzt und durchaus zumutbar, in vielen Fällen (je nach Tarif und PKV), sogar überhaupt nicht vorhanden.
Bund Deutscher Heilpraktiker e.V. (BDH)
Fachverband Deutscher Heilpraktiker eV. (FDH)
Freier Verband Deutscher Heilpraktiker eV. (FVDH)
Union Deutscher Heilpraktiker e.V. (UDH)
Verband Deutscher Heilpraktiker e.V. (VDH)
Autoren- und Quelleninformationen
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.