Corona-Pandemie: Neue Regeln und Einschränkungen
Am Mittwoch, den 03. März 2021 beschlossen Bund und Länder nach stundenlangen Verhandlungen einen neuen Fünf-Stufen-Plan für die Corona-Auflagen. Grundsätzlich wurden die Corona-Regeln zunächst bis zum 28. März 2021 verlängert. Doch es gibt auch schrittweise Lockerungen, die vor allen von den Inzidenzwerten der jeweiligen Region abhängen. Die ersten treten bereits ab Montag, den 08. März 2021 in Kraft. Hier eine Übersicht der Beschlüsse.
Bund und Länder einigten sich darauf, dass ein Kernelement der Pandemiebekämpfung die Kontaktreduzierung bleibt. Im kleinen Rahmen sollen Treffen mit einem anderen Hausstand aber wieder möglich werden. Einige Geschäfte wie Buchhandlungen und Gartencenter dürfen unter Auflagen wieder öffnen. Andere Geschäfte des Einzelhandels dürfen öffnen, wenn der Inzidenzwert in der Region unter 50 liegt. Bei Werten zwischen 50 und 100 sei eine Terminbuchung notwendig.
Regelung für private Treffen
Wie die Bundesregierung auf ihrer Webseite bekannt gibt, sollen ab Montag, dem 08. März kleinere private Zusammenkünfte wieder erlaubt sein. Dabei dürfen sich Menschen aus zwei Hausständen treffen. Diese Gruppe darf insgesamt aber nicht größer als fünf Personen sein. Beispiel: zwei Personen aus einem Haushalt treffen sich mit drei Personen aus einem anderen Haushalt.
Lockerungen bei Inzidenz unter 35
Liegt in einer Region die 7-Tage-Inzidenz unter 35, wird diese Regelung gelockert und es dürfen sich Personen aus drei Hausständen treffen. Diese Zusammenkünfte dürfen eine Personenzahl von zehn Teilnehmenden nicht übersteigen. Kinder bis 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Paare gelten immer als ein Hausstand, selbst wenn sie nicht zusammen wohnen. Größere Feiern und Veranstaltungen, die über diesen Rahmen hinausgehen, bleiben bis auf weiteres untersagt.
Ab einer Inzidenz über 100 gelten die alten Regeln
Steigt die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen in einer Region oder einem Bundesland wieder auf über 100, treten ab dem darauffolgenden zweiten Werktag wieder die alten Regeln in Kraft, die vor dem 08. März galten. Kinder bis 14 Jahren werden aber auch dann nicht mitgezählt.
Maskenpflicht bleibt bestehen
„Jeder hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen“, schreibt die Bundesregierung. Dies gelte auch im Öffentlichen Personennahverkehr und in Geschäften. Hier seien weiterhin medizinische Maske erforderlich. Zudem sei überall auf die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu achten. Die Bundesregierung empfiehlt zudem das regelmäßige Lüften in Räumen, in denen sich mehrere Personen aufhalten.
Lockerungen im Einzelhandel
Grundsätzlich bleibe der Groß- und Einzelhandel bis zum 28. März 2021 geschlossen. Einige Geschäfte dürfen unter Einhaltung der Hygieneregeln geöffnet werden. Dazu zählen:
- Lebensmittelgeschäfte,
- Abhol- und Lieferdienste,
- Getränkemärkte,
- Apotheken,
- Drogerien,
- Babyfachmärkte,
- Sanitäts- und Reformhäuser,
- Optiker,
- Hörgeräteakustiker,
- Auto- und Fahrradwerkstätten,
- Banken und Sparkassen,
- Poststellen,
- Reinigungen,
- Waschsalons,
- Geschäfte die Zeitungen, Tierbedarf und Futtermittel anbieten,
- Friseursalons,
- Buchhandlungen (ab dem 08. März),
- Blumengeschäfte (ab dem 08. März),
- Gartenmärkte (ab dem 08. März),
- Fahrschulen (ab dem 08. März),
- Kosmetikstudios (ab dem 08. März),
- Massagepraxen (ab dem 08. März),
- Tattoo-Studios (ab dem 08. März).
Weitere Öffnungen abhängig von der Inzidenz
Die weiteren Öffnungsschritte im Einzelhandel werden durch die Länder geregelt. Orientiert wird sich dabei an der 7-Tage-Inzidenz. In Regionen, in denen höchstens 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner vorliegen, dürfen weitere Geschäfte des Einzelhandels öffnen. Länderübergreifende Reisen zum Zweck des Einkaufs sollen vermieden werden, damit Personen aus Regionen mit hoher Inzidenz nicht zum Einkaufen in Regionen mit niedriger Inzidenz fahren.
In körpernahen Dienstleistungsbetrieben, wo das durchgehende Tragen der Maske nicht möglich ist (beispielsweise Kosmetik oder Rasur) sei ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest der Kundschaft sowie ein Testkonzept für das Personal erforderlich.
Regelung für Gastronomie
Gastronomie im Außenbereich darf frühestens am 22. März öffnen, wenn niedrige Inzidenzwerte in der Region vorliegen. Andere Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen bleiben vorerst geschlossen. Lieferung und Abholung von Essen für den Verzehr zu Hause ist gestattet, der Verzehr vor Ort jedoch untersagt.
Regelungen für Sport
Veranstaltungen im Profisport werden weiterhin ohne Zuschauer durchgeführt. Öffentliche und private Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen bleiben weiterhin geschlossen. Ab dem 8. März ist kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen bis maximal zehn Person erlaubt, falls die Sporteinheit im Freien stattfindet und die 7-Tage-Inzidenz in der Region unter 50 Neuinfektionen liegt. Aktuelle Verordnungen in dem Bereich werden durch die Länder geregelt.
Regelungen für Schulen und Kitas
Die schrittweise Rückkehr zum Präsenzunterricht und die Ausweitung des Kita-Angebots werden durch die einzelnen Länder im Rahmen ihrer Kultushoheit geregelt und sind unter anderem auf der Webseite des jeweiligen Bundeslandes einsehbar.
Regelungen für den Arbeitsplatz
Im Bereich des Arbeitsplatzes gab es keine grundlegenden Änderungen oder Lockerungen. „Dort, wo Präsenz am Arbeitsplatz weiter erforderlich ist, muss die Belegung von Räumen reduziert werden oder es sind medizinische Masken einzusetzen, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden“, schreibt die Bundesregierung. Nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden seien zu vermeiden. Grundsätzlich sei das Arbeiten im Homeoffice nach Möglichkeit zu bevorzugen.
Regelungen für Reisen und Urlaub
Auch in diesem Bereich sind im März keine grundlegenden Lockerungen zu erwarten. „Alle nicht zwingend erforderlichen beruflichen und privaten Reisen sind zu vermeiden“, so die Bundesregierung. Dies gelte sowohl für Reisen innerhalb Deutschlands als auch für Auslandsreisen. (vb)
Autoren- und Quelleninformationen
Dieser Text entspricht den Vorgaben der ärztlichen Fachliteratur, medizinischen Leitlinien sowie aktuellen Studien und wurde von Medizinern und Medizinerinnen geprüft.
- Die Bundesregierung: Das sind die geltenden Regeln und Einschränkungen (Stand: 04.03.2021), bundesregierung.de
- Die Bundesregierung: Öffnungsperspektive in fünf Schritten (Stand: 04.03.2021), bundesregierung.de
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.