Neuerkrankung muss für Lohnfortzahlung nachgewiesen werden
27.10.2014
Erkrankt ein Arbeitnehmer, zahlt der Arbeitgeber sechs Wochen den Lohn weiter. Danach übernimmt die Krankenkasse die Zahlungen, allerdings dann nicht mehr in voller Höhe.
Legt der Arbeitnehmer ein neues Attest vor, kann er erneut die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers in Anspruch nehmen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn es sich um eine Erkrankung handelt, die in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der bereits gemeldeten Erkrankung steht, so die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Berufung auf ein Urteil des Landesarbeitsgericht Köln (Az.: 7 SA 454/12).
Im verhandelten Fall, hatte ein Arbeitnehmer zunächst eine Krankmeldung für den Zeitraum von 19.08.2011 bis 3.10.2011 bei seinem Arbeitgeber vorgelegt. Am 4.10.2011 reichte er dann eine weitere Krankmeldung ein, auf der der behandelnde Arzt „Erstbescheinigung“ angekreuzt hatte. Somit bekam der Arbeitnehmer für die Zeit vom 19.08.2012 bis zum 30.09.2012 die Lohnfortzahlung in Höhe von 2300,00 Euro Brutto und vom 1.-3.10.2011 das Krankengeld seiner Krankenkasse. Ab dem 4.10.2011 wollte er dann wieder die Lohnfortzahlung in Anspruch nehmen.
Da er jedoch infolge von Pflichtverletzungen bei der ihm obliegenden Darlegungslast für den Zeitraum vom 19.08.2011- zum 3.10.2011 nicht nachweisen konnte, dass seine Erkrankung eine Neuerkrankung war, die in keinerlei Zusammenhang mit der ersten Erkrankung stand, folgte das Landesarbeitsgericht Köln der Sichtweise des Arbeitgebers, der eine Neuerkrankung bestritt, und wies die Klage des Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung ab. „Der Kläger hat nur die Krankheitsdiagnosen für die Zeit ab dem 4.10.2011 mitgeteilt, sich aber zu den Ursachen der Arbeitsunfähigkeit für die Zeit 19.08.2011 bis 3.10.2011 ausgeschwiegen. Allein der Hinweis, dass der behandelnde Arzt auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 4.10.2011 das Kästchen „Erstbescheinigung“ angekreuzt hatte, war nicht ausreichend,“ so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. (jp)
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