Keine Pflicht zur Umsatzsteuer, wenn eine Diagnose gestellt wurde
16.08.2012
Im Grundsatz gilt, dass Ärzte und Heilpraktiker für Raucherentwöhnungskurse Umsatzsteuerpflichtig sind. Eine Befreiung der Umsatzsteuer gilt nur dann, wenn zuvor ein Arzt oder Heilpraktiker eine Diagnose gestellt und demnach eine Nikotinsucht bei dem Patienten diagnostizierten. Das urteilte aktuell das Finanzgericht in Köln (Az.: 10 K 2389/09).
Von der Steuer begünstigt sind laut dem Urteil nur vorbeugende Maßnahmen, Diagnosen, Behandlung und Heilung von Erkrankungen. Notwendig seien daher eine individuelle Untersuchung, "wie weit der Verlust der Selbststeuerungsfähigkeit im Einzelfall fortgeschritten ist" – mit entsprechender Diagnose und anschließender Überweisung.
Ärzten und Heilpraktikern ist daher zu empfehlen, die Diagnosen ihrer Patienten zu dokumentieren, wenn sie Kurse zur Raucherentwöhnung empfehlen oder selbst durchführen. Denn nur Heilbehandlungen können eine Umsatzsteuerbefreiung erwirken. Voraussetzung ist aber eine diagnostizierte Erkrankung (hier: Nikotinabhängigkeit) und Beschwerden des Patienten. Liegt keine Suchterkrankung vor, handelt es sich laut dem Gericht um keine Heilbehandlung. Die Kurse, Seminare oder Maßnahmen zur Raucherentwöhnung gelten dann als sogenannte Wellness-Leistung und müssen entsprechend mittels der Umsatzsteuer geltend gemacht werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Finanzgericht aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung eine Revision beim Bundesfinanzhof in München zugelassen hat. (sb)
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