Die Beigabe von Vitamin C zu einem Arzneimittel ermöglicht dem Hersteller nicht automatisch die Werbung „unterstützt das Immunsystem“. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem am Dienstag, 13. Juni 2017, bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.: 2 U 127/16). Es untersagte damit die Werbung des Ulmer Generika-Herstellers Ratiopharm für seine Brausetabletten „ASS + C“.
Die Brausetablettenenthalten sind als Schmerzmittel zugelassen. Sie enthalten 600 Milligramm des Schmerzmittels Acetylsalicylsäure (ASS) und 200 Milligramm Ascorbinsäure (Vitamin C). Ratiopharm bewirbt die Tabletten mit der Aussage: „Wirkt mit Acetylsalicylsäure als Brausetablette rasch gegen Schmerzen. Eine Extraportion Vitamin C unterstützt das Immunsystem.“
Dagegen klagte ein Wettbewerbsverband. Mit seinem jetzt bekanntgegebenen Urteil vom 8. Juni 2017 gab das OLG der Klage statt.
Der Verweis auf den Schutz des Immunsystems sei hier unzulässig, urteilten die Stuttgarter Richter. Denn das Arzneimittel sei hierfür nicht zugelassen. Die Verbraucher verstünden die Werbung aber nicht nur als eine weitere Wirkung des Medikaments, sondern „als unzulässige Benennung eines weiteren Anwendungsgebiets“. Verbraucher mit Schmerzen, die gleichzeitig ihr Immunsystem stärken wollen, könnten daher bevorzugt zu den Brausetabletten greifen.
Die Stärkung des Immunsystems sei offenbar auch nicht der Zweck des Vitamins C in den Brausetabletten. Jedenfalls habe der Wettbewerbsverband unwidersprochen behauptet, es werde beigegeben, um negative Nebenwirkungen von ASS auf die Magenschleimhaut zu vermeiden. mwo
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