Patientenverfügung und Organspendeausweis sollten zusammenpassen
16.08.2014
Nachdem vor fünf Jahren die Patientenverfügung in Deutschland gesetzlich verankert wurde, haben zahlreiche Menschen eine solche verfasst. Dabei wird jedoch oft übersehen, darauf zu achten, dass die Verfügung auch mit einem möglicherweise vorhandenen Organspendeausweis zusammenpassen sollte.
Patient bestimmt in dem Dokument seinen Behandlungswunsch
Auch wenn es jahrelanger intensiver gesellschaftlicher sowie parlamentarischer Diskussionen für die gesetzliche Verankerung vor fünf Jahren bedurft hatte, steht heute fest, dass Patientenverfügungen wichtig sind. Mit einer solchen kann ein Patient seinen Willen äußeren, auch wenn er aufgrund akuter Verletzung oder Erkrankung dazu selbst nicht mehr in der Lage ist, wie die Notarkammer Berlin laut einer Meldung der Nachrichtenagentur dpa erklärte. In diesem Dokument kann bestimmt werden, welche Behandlung der Patient wünscht und welche nicht. Zudem bestimmt der Patient eine Vertrauensperson, die ihn gegenüber Ärzten vertritt.
Betroffene lehnen lebensverlängernde Maßnahmen oft ab
In ihrer Verfügung lehnen viele Betroffene lebensverlängernde, intensivmedizinische Maßnahmen ab. Wenn der Patient jedoch auch gleichzeitig Organspender ist, kann es hier zum Konflikt kommen, da Organe für Transplantationen erst bei einem nachgewiesenen Hirntod entnommen werden dürfen. Doch die Lebensfunktionen des Organspenders müssen bis zur Entnahme künstlich aufrechterhalten werden, um das Absterben der Organe zu verhindern und ihre Transplantationsfähigkeit zu erhalten.
Ärzte müssen Anweisungen der Vertrauensperson folgen
Wenn dies der Fall ist, muss die Vertrauensperson die Ärzte anweisen, sich an die Patientenverfügung zu halten. Die Bereitschaft zur Organspende höher zu bewerten als die in der Patientenverfügung niedergelegten Behandlungswünsche, ist nicht erlaubt. Die behandelnden Ärzte sind dazu verpflichtet, die Anweisungen der Vertrauensperson zu befolgen. Betroffene sollten ihre Patientenverfügung daher so gestalten, dass ihre Bereitschaft zur Organspende berücksichtigt wird, damit Vertrauenspersonen und Ärzte ihre Entscheidungen nicht vor diesem rechtlichen Dilemma treffen müssen.
Eindeutige Regelung wäre wichtig
Wichtig ist eine eindeutige Regelung, welche es Ärzten gestattet, Lebensfunktionen bis zur Organentnahme kurzfristig aufrechtzuerhalten, falls der Patient als Organspender in Betracht kommt. Neu ist dieses Problem nicht, es zeigt nur, dass leider seit Jahren keine weiteren verbindlichen Vorgaben festgelegt wurden. Bereits 2012 hatte die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) darauf aufmerksam gemacht, dass diejenigen, die sich für die Organspende nach dem Tod entscheiden, beachten sollten, dass „die Angaben im Organspendeausweis nicht mit denen in der Patientenverfügung kollidieren wie beispielsweise der Hinweis auf den Verzicht lebenserhaltender Maßnahmen.“ (ad)
Bild: Günther Richter / pixelio.de
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