Befund über bösartigen Tumor nicht mitgeteilt – Praxis zahlt 55.000 Euro
Eine Bonner Hautarztpraxis muss 55.000 Euro Schadensersatz zahlen, weil sie einem Patienten den Befund über einen bösartigen Tumor nicht mitgeteilt hat. Bei dem Mann, dem ein auffälliges Muttermal entfernt wurde, waren Jahre später weitere Tumore entdeckt worden; er starb. Wenn er über seine Krebserkrankung Bescheid gewusst hätte, hätten frühzeitig medizinische Maßnahmen ergriffen werden können.
Hautveränderungen können auf Krebs hindeuten
Nach Angaben der Deutschen Krebsgesellschaft erkranken bundesweit jährlich bis zu 190.000 Menschen neu an Hautkrebs. Eine frühzeitige Diagnose verbessert in der Regel die Behandlungsmöglichkeiten. Man sollte sich daher bei ersten Hautkrebs-Merkmalen, wie schuppigen Hautstellen oder juckenden Hautveränderungen sofort an einen Arzt wenden.
In manchen Praxen scheint man damit aber besser aufgehoben zu sein als in anderen: In einer Hautarztpraxis in Nordrhein-Westfalen wurde einem Patienten der Befund über einen bösartigen Befund vorenthalten.
Arztpraxis muss 55.000 Euro Schadensersatz zahlen
Wie auf der Webseite des nordrhein-westfälischen Justizministeriums berichtet wird, muss eine Bonner Hautarztpraxis 55.000 Euro Schadensersatz zahlen, weil sie einem Patienten den Befund über einen bösartigen Tumor nicht mitgeteilt hat. Eine Gerichtssprecherin erklärte demnach, dass sich die Familie des verstorbenen Patienten und die beiden verantwortlichen Ärzte vor dem Bonner Landgericht auf diesen Vergleich geeinigt hätten.
Patient wurde Laborbefund nicht mitgeteilt
Den Angaben zufolge war dem Mann 2008 ein auffälliges Muttermal an der Schulter entfernt worden. Die Ärzte hatten dem Patienten den späteren Laborbefund, dass es sich um einen bösartigen Tumor handelte, nicht weitergegeben. Bei einer Notoperation vier Jahre später wurden weitere Tumore in Lunge und Dünndarm entdeckt. Zwei Monate später starb der Man im Alter von 59 Jahren.
Grober Behandlungsfehler
Laut den Bonner Richtern hafte die Arztpraxis fraglos wegen eines groben Behandlungsfehlers. Wie es heißt, sei es Sache der Mediziner, den Patienten bei so einem gravierenden Befund einzubestellen und alles weitere mit ihm zu besprechen. Den Angaben zufolge wäre die Krebserkrankung wäre anders verlaufen, wenn frühzeitig medizinische Maßnahmen ergriffen worden wären.
Auch das Oberlandesgericht Hamm in NRW hat sich vor einigen Monaten mit einem ähnlichen Fall beschäftigt. Es ging dabei um eine Frau, deren Hautkrebs von einem Hautarzt fälschlicherweise als bakterielle Infektion angesehen wurde. Die Patienten starb später an ihrer Krebserkrankung. Die Richter urteilten damals, dass der Ehemann der Verstorbenen einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro hat. (ad)
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