Karlsruhe (jur). Im Streit um mögliche ärztliche Behandlungsfehler dürfen die Anforderungen an die Darlegungen des Patienten nicht überspannt werden. „Der Patient und sein Prozessbevollmächtigter sind insbesondere nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen“, heißt es im Leitsatz eines am Donnerstag, 31. März 2016, veröffentlichten Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe (Az.: VI ZR 49/15).
Im entschiedenen Fall war eine damals 59-jährige Frau 2009 drei Mal gestürzt. Mehrfach war wurde sie in zwei verschiedenen Krankenhäusern operiert. Unter anderem wurde ihr eine künstliche Hüfte eingesetzt. Im Frühjahr 2010 wurden im Wundinneren Bakterien festgestellt.
Die Patientin klagte gegen beide Kliniken. Die „tiefe Infektion“ lasse darauf schließen, dass bei den Operationen die Hygienestandards nicht eingehalten worden seien. Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage ab.
Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken argumentierte die Patientin erstmals, bei einer der Operationen sei das sogenannte Wunddebridement nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Dies ist die Entfernung von schlecht heilendem und häufig infiziertem Gewebe aus der Operationswunde. Das OLG wies dieses Argument als verspätet zurück. Die Patientin hätte es schon vor dem Landgericht anbringen müssen, meinten die zweitinstanzlichen Richter und wiesen die Klage ebenfalls ab. Die Revision ließ das OLG nicht zu.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Frau hatte nun vor dem BGH Erfolg. Mit ihrem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 1. März 2016 hoben die Karlsruher Richter das Saarbrücker Urteil auf und verwiesen den Streit bezüglich der zweiten Klinik an das OLG zurück.
Zur Begründung erklärte der BGH, das OLG habe die Anforderungen an die Darlegungen der Patientin überspannt. Das Wunddebridement sei bei dieser Operation jedenfalls nicht dokumentiert worden. Erst ein neuer Rechtsanwalt habe die Patientin darauf hingewiesen, dass dies die Ursache für die Infektion seien könne.
Unter diesen Umständen habe das OLG das neue Argument nicht übergehen dürfen, entschied der BGH. Im zweiten Durchgang soll das OLG Saarbrücken daher nun einen Sachverständigen zu der Frage heranziehen, ob möglicherweise dennoch ein Wunddebridement vorgenommen und nur nicht dokumentiert wurde, weil die Dokumentation damals vielleicht noch nicht üblich war. (mwo)
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