OLG Hamm: Jameda muss Behauptung über unterlassene Beratung löschen
Das Arztbewertungsportal Jameda muss falsche Tatsachenbehauptungen löschen. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom Dienstag, 13. März 2018, können Ärzte dabei auf ihre Patientenakten verweisen, um die Unwahrheit der Behauptung zu belegen (Az.: 26 U 4/18).
Im Streitfall geht es um die Bewertung einer Zahnärztin. In einer im Juni 2017 eingestellten Bewertung hatte eine Patientin sehr schlechte Noten vergeben und hierzu unter anderem geschrieben: „Die Kommunikation von Frau X ist problematisch: Sie verzichtet auf die einfachen kommunikativen Grundregeln und eine Aufklärung / Beratung. Die Prothetik-Lösungen von Frau X waren zum Teil falsch.“
Die Zahnärztin meinte, dass sie auf Aufklärung und Beratung verzichte, sei eine falsche Tatsachenbehauptung. Gleiches gelte für die angeblich falsche Prothetik. Um dies zu belegen, reichte sie bei Gericht die Patientenunterlagen ein.
Das OLG Hamm ließ dies als Nachweis gelten. Danach sei von einer Aufklärung der Patientin auszugehen. Das Gegenteil sei demnach eine falsche Tatsachenbehauptung. Jameda müsse diese löschen.
Die Behauptung, ihre Prothetik-Lösungen seien teilweise falsch, habe die Zahnärztin dagegen nicht widerlegen können. Insoweit wies das OLG die Klage daher ab. mwo/fle
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