BGH: zwangsweise Vorführung notfalls möglich
(jur) Vor der Einrichtung einer Betreuung müssen Betroffene immer vom Betreuungsgericht angehört werden. Dies dient nicht nur dem Recht des Betroffenen, ihm rechtliches Gehör zu gewähren, sondern vor allem soll auch das Gericht damit einen unmittelbaren persönlichen Eindruck erhalten, betonte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 29. Juni 2016 (Az.: XII ZB 603/15). Nur weil der zu Betreuende sich weigert, die Betreuung nicht haben zu wollen oder den Betreuer ablehnt, sei dies noch kein Grund, auf die Betreuung zu verzichten, so die Karlsruher Richter.
Im konkreten Fall hatte ein geschiedener Mann die Betreuung seiner Ex-Frau, einer Apothekerin und früheren Anwältin, beantragt. Hintergrund war ein seit 2007 infolge der Scheidung laufendes Zugewinnausgleichsverfahren. Dabei wird geklärt, wie das jeweilige Vermögen der geschiedenen Eheleute aufzuteilen ist. Doch die Ex-Frau verweigerte jegliche Kooperation, so dass das Zugewinnausgleichsverfahren nicht abgeschlossen werden konnte.
Der geschiedene Mann wollte schließlich seine Ex-Ehefrau unter Betreuung stellen lassen und verwies auf ihre psychischen Probleme. Die Betreuung sollte nur im Bereich „Vertretung in dem Zugewinnausgleichsverfahren“ erfolgen.
Die Frau lehnte die Betreuung ab und verweigerte die persönliche Untersuchung durch einen Sachverständigen. Dieser ging dennoch davon aus, dass die Frau in allen Verfahren um ihre Scheidung „partiell geschäftsunfähig“ sei.
Das Landgericht Frankenthal überzeugte dies nicht und lehnte die Bestellung eines Betreuers ab. Persönlich angehört hat es die Frau aber auch nicht. Diese kam einfach nicht zu einem Anhörungstermin.
Der BGH hob in seinem Beschluss die Landgerichts-Entscheidung auf. Nach dem Gesetz muss eine persönliche Anhörung des Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers erfolgen. Dies bedeute aber nicht, dass auf die Anhörung generell verzichtet werden könne, wenn es nicht zur Betreuerbestellung kommt.
Denn die persönliche Anhörung durch das Betreuungsgericht diene nicht nur dem Anspruch auf rechtliches Gehör des Betroffenen, sondern auch, „dem Gericht einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen“. Erscheine dieser nicht zu einer Anhörung, müssten zunächst zwanglose Möglichkeiten ausgeschöpft werden, wie beispielsweise das Aufsuchen des Betroffenen in seiner Wohnung. Notfalls könne der Betroffene auch mit Gewalt zu Anhörung vorgeführt werden.
Die fehlende Bereitschaft der Ex-Ehefrau mit einem Betreuer zu kooperieren, lasse zudem die Erforderlichkeit der angeregten Betreuung nicht entfallen. Hier habe die Frau sich einer persönlichen Begutachtung durch den Sachverständigen zwar verweigert, so dass das erstellte Gutachten nicht eine Betreuung begründen könne. Es gebe aber danach hinreichende Anhaltspunkte für eine Betreuungsbedürftigkeit. Das Gericht hätte dies mit der persönlichen Anhörung klären müssen. fle
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