Zulassungen glyphosathaltiger Pflanzenschutzmittel verlängert
Vor wenigen Monaten wurde bekannt, dass die Bundesregierung die Anwendung des umstrittenen Unkrautgifts Glyphosat Ende 2023 verbieten und den Einsatz des Mittels ab kommendem Jahr einschränken will. Doch Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit Glyphosat werden nun verlängert.
Laut dem Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) ist Glyphosat das meistverkaufte Unkrautvernichtungsmittel der Welt und ein sogenanntes „Totalherbizid“, das jede Pflanze tötet, die nicht gentechnisch so verändert wurde, dass sie den Herbizideinsatz überlebt. Der Krebsforschungsagentur der WHO zufolge ist das Mittel wahrscheinlich krebserregend beim Menschen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) verlängert nun Zulassungen einiger glyphosathaltiger Pflanzenschutzmittel, die bis Dezember 2019 befristet waren, um maximal ein Jahr.
Rechtsanspruch auf Verlängerungen der Zulassungen
Wie es in einer Mitteilung heißt, wurde nach der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat durch die EU-Kommission im Dezember 2017 in Deutschland für einige glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel die Erneuerung der Zulassung beantragt.
Den Angaben zufolge konnte die Bearbeitung dieser Anträge nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abgeschlossen werden. Und wenn dies nicht von den Antragstellern zu verantworten ist, haben sie einen Rechtsanspruch darauf, dass bestehende Zulassungen verlängert werden. Daher hatte das BVL diese zunächst bis zum 15. beziehungsweise bis zum 31. Dezember 2019 verlängert.
Laut dem Bundesamt ist es bei einigen dieser Pflanzenschutzmittel bis jetzt nicht möglich, fristgerecht über die Anträge zu entscheiden, da vorgeschriebene Schritte im Zulassungsverfahren nicht abgeschlossen werden konnten. Dafür gibt es je nach Pflanzenschutzmittel unterschiedliche Gründe, zum Beispiel:
- Der zonale berichterstattende Mitgliedstaat (zRMS) hat seine Bewertung des Antrags noch nicht abgeschlossen. Das gilt auch für einige Anträge, bei denen Deutschland für die Bewertung zuständig ist.
- Die Zulassungsentscheidung des zRMS liegt vor. Die Prüfung, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen eine Zulassung in Deutschland erfolgen kann, konnte nicht abgeschlossen werden.
Vor diesem Hintergrund muss das BVL gemäß Artikel 43 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die betroffenen Zulassungen verlängern. „Um den Händlern sowie den Anwendern Planungssicherheit für die kommende Saison zu geben und die Antragsteller gleich zu behandeln, werden die meisten bestehenden Zulassungen bis zum 15. Dezember 2020 verlängert“, schreibt das BVL.
Mögliche Krebsgefahr
Das Pestizid Glyphosat der Bayer-Tochter Monsanto wurde von der zur Weltgesundheitsorganisation (WHO) gehörenden Internationalen Agentur für Krebsforschung (IARC) als „wahrscheinlich krebserregend“ eingestuft.
Doch nicht alle Fachleute teilen diese Einschätzung. Von der US-Umweltbehörde etwa wird das umstrittene Mittel weiterhin als „nicht krebserregend“ bewertet.
Und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) schreibt: „Bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung des Wirkstoffs Glyphosat bestehen keine Zweifel an der gesundheitlichen Unbedenklichkeit. Dies bestätigt auch die zusätzliche wissenschaftliche Überprüfung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA). Die ECHA hat Glyphosat als nicht krebserregend eingestuft.“ (ad)
Autoren- und Quelleninformationen
Dieser Text entspricht den Vorgaben der ärztlichen Fachliteratur, medizinischen Leitlinien sowie aktuellen Studien und wurde von Medizinern und Medizinerinnen geprüft.
- Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL): Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat verlängert, (Abruf: 07.12.2019), Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
- Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND): Was ist Glyphosat?, (Abruf: 07.12.2019), Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND)
- Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL): Fragen und Antworten zu Glyphosat, (Abruf: 07.12.2019), Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.