Darf ein Arzneimittelhersteller sein pflanzliches Arzneimittel in der Werbung als „pflanzliches Antibiotikum“ bezeichnen? Das hatte das Oberlandesgericht Celle in einem konkreten Fall zu entscheiden. Es kam zu dem Ergebnis: Er darf es nicht, denn es führe die Verbraucher in die Irre.
Der Arzneimittelhersteller hatte sein pflanzliches Arzneimittel als „pflanzliches Antibiotikum“ mit einer „vorbeugenden Wirkung gegen Infekte“ beworben. Dies war von einem Wettbewerbsverband abgemahnt worden; die Angelegenheit landete erst vor dem Landgericht Hannover und dann vor dem Oberlandesgericht Celle.
Der Kläger warf dem Hersteller vor, dass die Verbraucher in die Irre geführt würden, weil „die unzutreffende Vorstellung“ erzeugt werde, „das – auf der Basis der Wirkstoffe der Kapuzinerkresse und des Meerrettichs konzipierte – Produkt wirke wie die bekannten chemisch definierten Antibiotika“. Für eine vorbeugende Anwendung bei Infekten sei das Mittel zudem nicht zugelassen.
Das Landgericht hatte eine einstweilige Verfügung erlassen, gegen die das pharmazeutische Unternehmen Berufung einlegte. Das OLG Celle bestätigte in seinem Urteil vom 09. Juli 2015 (Az.: 13 U 17/15) dem Grunde nach die Entscheidung des Landgerichts. (pm)
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